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Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich hinsichtlich der Eröffnung von Apotheken

20. 05. 2011
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Die Kommission hat beschlossen, Österreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme hinsichtlich der Unvereinbarkeit folgender Bestimmungen des österreichischen Arzneimittelrechts mit der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43 EGV zu übermitteln:
- Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bei der Erteilung von Genehmigungen für die Eröffnung einer Apotheke (nicht-österreichische Staatsangehörige erhalten keine Genehmigung für die Eröffnung einer öffentlichen Apotheke, wenn diese noch keine drei Jahre betrieben wurde).
- Verbot der Eröffnung einer Apotheke in Gemeinden, in denen es keine Arztpraxis gibt. Ein solches Verbot lässt sich nicht durch das Ziel rechtfertigen, die öffentliche Gesundheit und die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln zu gewährleisten.
- Beschränkung der Zahl der Apotheken abhängig von der Einwohnerzahl und der Mindestentfernung zwischen Apotheken.
- Beschränkung in der Wahl der Rechtsform einer Apotheke, wie etwa das Verbot für Kapitalgesellschaften, Apotheken zu erwerben. Die Qualität der von einer Apotheke erbrachten Dienstleistungen sollte vielmehr durch Kontrollen und Formen der professionellen Verantwortung sichergestellt werden, als durch die Rechtsform einer Apotheke.
- Verbot des Betriebs von mehreren Apotheken, wodurch jede natürliche oder juristische Person daran gehindert wird, mehrere Niederlassungen in der Gemeinschaft zu betreiben, was der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderläuft.

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