Nachdem die Richtlinie zur Telekommunikations-Vorratsdatenspeicherung im Amtsblatt der EU (Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl L 105, S. 54)) veröffentlicht hat, ist diese bis 15.09.2007 umzusetzen.
Gem Art 6 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Telekommunikationsanbieter die Verbindungs- und Standortdaten mindestens sechs und höchstens 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Kommunikation speichern.
Die zu speichernden Daten finden sich in Art 5:Für Festnetz- und Mobiltelefonate sind das die Rufnummer des anrufenden und angerufenen Anschlusses, der Name und die Adresse des Teilnehmers, Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende des Kommunikationsvorganges, die internationale Mobilteilnehmerkennung und Mobilfunkgerätekennung (IMSI und IMEI: nur für Mobilfunk) des anrufenden und angerufenen Anschlusses, sowie die Standortkennung (Cell-Id: nur für Mobilfunk).
Für den Bereich Internet (Zugang, Email, VoIP) sind das die Benutzerkennung, Name, IP-Adresse und Adresse des Teilnehmers, Name, Adresse und Benutzerkennung oder Rufnummer des Empfängers (bei VoIP), Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung beim Provider, sowie der Teilnehmeranschluss des Urhebers des Kommunikationsvorganges.