In seinem Erkenntnis vom 30.05.2007 zur GZ 15 Os 29/07i hat sich der OGH mit der mündlichen Anmeldung der Berufung vor dem Bezirksgericht befasst:
OGH: Geschieht die Anmeldung der Berufung mündlich, so hat nach § 467 Abs 4 StPO der Richter, der das Protokoll hierüber aufnimmt, den Beschwerdeführer zur genauen Angabe der Beschwerdepunkte besonders aufzufordern und über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe zu belehren. Aus dieser Bestimmung ist zu schließen, dass die Anmeldung der Berufung im Verfahren vor den Bezirksgerichten vor dem Richter und nicht gegenüber einer anderen Gerichtsperson zu erfolgen hat.