Die Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung der MwSt-Vorschriften in Bezug auf die Erbringung bestimmter Dienstleistungen an Privatpersonen vorgelegt. Die Änderungen sollen Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen EU-Unternehmen sowie zwischen EU- und Nicht-EU-Unternehmen beseitigen, die aus der Ferne Dienstleistungen an private Verbraucher erbringen. Außerdem soll die Belastung der Unternehmen aufgrund der mehrwertsteuerlichen Pflichten durch eine Straffung und Angleichung der Vorschriften für Dienstleistungen an Unternehmer und solche an Privatpersonen verringert werden.
Derzeit gilt, dass bei einer Dienstleistung, die ein Unternehmer an einem privaten Verbraucher erbringt, der Unternehmer die MwSt zu dem Satz in Rechnung stellen muss, der im Land seiner Niederlassung gilt. Da jedoch immer mehr Dienstleistungen grenzüberschreitend erbracht werden, ist durch diese Grundregel nicht mehr in allen Fällen gewährleistet, dass die Steuer dem Mitgliedstaat des Verbrauchs zufließt. Außerdem kann diese Regel Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen, da sie den Unternehmen Anreize vermittelt, ihre Tätigkeit in Mitgliedstaaten mit niedrigen MwSt-Sätzen zu verlagern, um ihren Kunden wiederum diese niedrigeren Sätze in Rechnung stellen zu können. Außerhalb der EU ansässige Erbringer von digitalen Dienstleistungen müssen zwar die MwSt auf Leistungen an Privatverbraucher zu dem Satz in Rechnung stellen, der im Mitgliedstaat des Kunden gilt, aber diese Vorschrift gilt derzeit nicht in den Fällen, in denen sicht Nicht-EU-Dienstleister in der EU niedergelassen haben. Ebensowenig findet diese Vorschrift auf EU- und Nicht-EU-Dienstleister Anwendungen, deren andere Dienstleistungen aus der Ferne erbracht werden können (z.B. Fernunterricht).
Der Vorschlag sieht daher vor, folgende Dienstleistungen von der Grundregel über den Ort der Besteuerung von Dienstleistungen an Privatverbraucher auszunehmen:
Bei bestimmten Dienstleistungen, die aus der Ferne erbracht werden können, darunter elektronische Dienstleistungen und Fernunterricht, soll die Besteuerung an dem Ort erfolgen, an dem der Kunde ansässig ist. Bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll die Besteuerung an dem Ort erfolgen, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird; werden derartige Dienstleistungen an Bord eines Beförderungsmittels erbracht, so soll die Besteuerung am Abgangsort der Beförderung erfolgen. Bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln soll die Besteuerung an dem Ort erfolgen, an dem das Beförderungsmittel dem Kunden tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Bei langfristiger Vermietung oder Leasing soll die Besteuerung an dem Ort erfolgen, an dem der Kunde ansässig ist. Alle von Vermittlern erbrachten Dienstleistungen sollen an dem Ort besteuert werden, an dem der betreffende Hauptumsatz bewirkt wird.