Die kürzlich angenommene dritte Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche gilt sowohl für den Finanzsektor als auch für Rechtsanwälte, Notare, Buchprüfer, Immobilienmakler, Kasinos sowie für alle Anbieter von Waren, sofern Zahlungen bar vorgenommen werden und 15.000 Euro übersteigen. Die unter die Richtlinie fallenden Institute und Personen müssen die Identität ihrer Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer ermitteln und überprüfen sowie ihre Geschäftsbeziehung zum Kunden überwachen. Weiterhin müssen sie jeden Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung den öffentlichen Behörden, in der Regel der nationalen Finanzfahndungsstelle, melden.
Die Mitgliedstaaten sind übereingekommen, die Richtlinie binnen 2 Jahren nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, die für Ende 2005 vorgesehen ist, umzusetzen.