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EU

Die neue EU-Verfassung

20. 05. 2011
Gesetze:
Schlagworte:

- Einheitlicher Vertrag: Das 3-Säulen-Modell wird abgeschafft. Alle bisher gültigen Verträge (Ausnahme: Euratom) werden zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst. Dies bedeutet, dass künftig in allen Politikbereichen (sofern nichts anderes explizit bestimmt ist) prinzipiell die Gemeinschaftsmethode gilt (Ausnahme: Bereiche der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und für Teile der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres).
Die Gemeinschaftsmethode bedeutet:Initiativrecht für einen Rechtsakt liegt bei der Europäischen KommissionQualifizierte Mehrheitsentscheidung des Rates bei der BeschlussfassungGleichberechtigte Mitwirkung des Europa-Parlaments im GesetzgebungsprozessGerichtliche Kontrolle durch EuGH
- Charta der Grundrechte:Die Charta der Grundrechte wurde in die Verfassung aufgenommen. Somit kann jeder Bürger, der sich durch einen europäischen Rechtsakt in den Grundrechten verletzt fühlt, beim EuGH klagen.
- Rechtspersönlichkeit:Die EU erhält eine eigene Rechtspersönlichkeit, sodass diese künftig völkerrechtlich bindende Verträge selbständig schließen kann.
- Neue Rechtsakte:Derzeit gibt es in der EU 15 verschiedene Typen von Rechtsakten. Zukünftig wird diese Anzahl auf 6 reduziert:
Europäisches Gesetz: Ersetzt die bisherige Verordnung.Europäisches Rahmengesetz: Ersetzt die bisherige Richtlinie.Europäische Verordnung: Hat allg Geltung "ohne Gesetzescharakter", dh sie ist nicht im Gesetzgebungsverfahren (also unter Mitwirkung des Europa-Parlaments), sondern vom Rat bzw Europäischen Rat oder der Kommission allein zur Durchführung von Gesetzen erlassen worden.Europäischer Beschluss: "ohne Gesetzescharakter". Er ist in allen Teilen verbindlich. Er richtet sich an bestimmte einzelne Adressaten und an einen generellen Adressatenkreis.Empfehlung und Stellungnahme: rechtlich nicht bindend.
- Aufteilung der Zuständigkeiten:Ausschließliche Zuständigkeiten der EU: Nur für explizit in der Verfassung aufgezählte Bereiche (zB Wettbewerbsregeln, Zollunion, Handelspolitik, etc)
Zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeiten: Sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten können in diesem Bereich (zB Binnenmarkt, Umwelt, Konsumentenschutz, Verkehr, etc) gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten dürfen aber nur dann eigenständig handeln, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht oder nicht mehr ausübt.
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, in denen die Union unterstützend, koordinierend und ergänzend tätig werden kann: zB Tourismus, Katastrophenschutz, Schutz und Verbesserung von öffentlicher Gesundheit, etc.
Die Bereiche Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik haben eigene Zuständigkeitsformen.
- Institutionen:Europa-Parlament: Künftig wird es 750 Abgeordnete geben (je Mitgliedstatt zwischen 6 und 96). Das EU-Parlament wird gestärkt. So werden künftig 95% aller europäischen Gesetze gemeinsam mit dem Parlament (und dem Ministerrat) beschlossen. Zusätzlich werden die Abgeordneten den Präsidenten der EU-Kommission wählen.
Europäischer Rat: Seine Beschlüsse unterliegen der Kontrolle durch den EuGH. Der Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für 2,5 Jahre (einmalige Wiederwahl möglich). Die Aufgaben des Präsidenten sind ua die Vorsitzführung im Europäischen Rat sowie die Vorbereitung und Sicherstellung der Kontinuität der Arbeiten des Europäischen Rates in Kooperation mit dem Präsidenten der EU-Kommission.
Ministerrat: Der Ministerrat "Auswärtige Angelegenheiten" wird vom EU-Außenminister geleitet. Dieser hat eine Doppelfunktion, da er gleichzeitig als einer der Vizepräsidenten der Kommission fungiert. Seine Aufgaben sind ua Vorsitzführung im Rat für Auswärtige Angelegenheiten, Erarbeitung und Durchführung von Vorschlägen zur EU-Außenpolitik, Vertretung der EU bei internationalen Organisationen und Konferenzen.Entscheidungsfindung im Ministerrat: Jene Gebiete, in denen Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit getroffen werden, werden ausgeweitet (32 zusätzliche Bereiche). Ab 1.1.2009 wird nicht mehr mit qualifizierter Mehrheit nach Stimmgewichtung, sondern mittels "Doppelter Mehrheit" entschieden. Dies bedeutet, dass eine Entscheidung erst dann getroffen wird, wenn einerseits eine Mehrheit der Mitgliedstaaten (55%) und andererseits auch eine Mehrheit der von diesen Staaten repräsentierten Bevölkerung (65%) erreicht werden. Es müssen zumindest 15 Mitgliedstaaten zustimmen. Ein Entschluss kann nur von mindestens 4 Mitgliedstaaten blockiert werden, die mindestens 35% der Unionsbevölkerung repräsentieren müssen.
Europäische Kommission: Bis zum Jahr 2014 wird jedes Land weiter einen Kommissar nach Brüssel entsenden. Dann wird die Zahl der Kommissare - mit einer gleichberechtigten Rotation - auf zwei Drittel der EU-Länder reduziert. Das heißt, jedes Land ist nach zwei Amtsperioden für fünf Jahre nicht in Brüssel vertreten.
EuGH:Der sachliche Zuständigkeitsbereich wird ausgeweitet. Er erstreckt sich grundsätzlich auf alle Organe und auf den Bereich Justiz und Inneres (Ausnahme: gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik)
- "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts":Für die Bereiche Visa, Asyl, Einwanderung und die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen gelten das Initiativmonopol der Kommission, das ordentlich Gesetzgebungsverfahren und die vollständige Kontrolle aller Rechtsakte durch den EuGH.
- Bürgerbegehren:Wenn eine Million Bürger aus EU-Ländern mit Unterschriften ein Gesetz verlangen, muss die Kommission tätig werden und einen Vorschlag machen.
- Ratifizierung:Der Vertrag wird erst wirksam, wenn alle Mitgliedsländer ihn ratifiziert haben. Das soll spätestens 2007 der Fall sein.

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