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Fragen zum öffentlichen Rundfunk

20. 05. 2011
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Die Kommission hat Deutschland, Irland und die Niederlande um eine Klarstellung der Rolle und Finanzierung der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ersucht. Die Kommission ist zu der Auffassung gelangt, dass das gegenwärtige Finanzierungssystem in diesen Mitgliedstaaten nicht mehr in Einklang mit Artikel 87 des EG-Vertrages steht, wonach die Mitgliedstaaten keine den Wettbewerb verfälschenden Beihilfen gewähren dürfen. Die gegenwärtigen Untersuchungen sind Teil des Vorgehens der Kommission, um die für die Bewertung der Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Finanzierung erforderliche Transparenz herzustellen und Quersubventionen für Tätigkeiten zu vermeiden, die in keinem Zusammenhang mit dem Grundversorgungsauftrag stehen, wie er in der Mitteilung aus dem Jahr 2001 über die Anwendung der Beihilferegeln auf die öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten dargelegt ist.
Die Kommission fordert va die eindeutige Definition des Grundversorgungsauftrags, Führung getrennter Bücher, so dass zwischen den öffentlich-rechtlichen und sonstigen Tätigkeiten unterschieden werden kann, und geeignete Mechanismen, um eine Überkompensation der öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten zu verhindern. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die kommerziellen Tätigkeiten der öffentlichen Anstalten nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen ausgeübt werden. Schließlich sollte eine unabhängige nationale Behörde zur Überwachung der Einhaltung dieser Grundsätze errichtet werden.
Mit den Beschwerden wurden neue Fragen aufgeworfen, wie z.B. die Finanzierung der Online-Tätigkeiten der öffentlichen Anstalten. Die Kommission stellt nicht in Frage, dass diese Anstalten Online-Dienste als Teil ihres Grundversorgungsauftrages anbieten. Der Umfang dieser Tätigkeiten und ihre Finanzierung durch öffentliche Mittel sollte jedoch nicht von den öffentlichen Anstalten selbst, sondern von den betreffenden Mitgliedstaaten geregelt werden, damit nur solche Dienstleistungen einbezogen werden, die die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft in gleicher Weise wie die herkömmlichen Rundfunkanstalten befriedigen.

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