Home

Strafrecht

OGH: Auch Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung des von der Anklage erfassten Sachverhalts können als Nichtbeachtung des § 262 StPO aus § 281 Abs 1 Z 8 StPO releviert werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 281 Abs 1 Z 8 StPO, Art 6 Abs 3 EMRK
Schlagworte: Strafprozessrecht, Nichtigkeitsgrund

In seinem Erkenntnis vom 08.11.2006 zur GZ 13 Os 87/06b hat sich der OGH mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO befasst:
OGH: Auch Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung des von der Anklage erfassten Sachverhalts können als Nichtbeachtung des § 262 StPO aus § 281 Abs 1 Z 8 StPO releviert werden. Stets dann, wenn - ungeachtet der Identität von Anklage- und Urteilsfaktum im prozessualen Sinn - der Angeklagte einer gegenüber dem inkriminierten Sachverhalt anderen Tat (auch bloß) im materiellen Sinn schuldig erkannt wird, liegt der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO vor. Ist mit anderen Worten das Tatbild (die äußere Tatseite) der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) von jenem des Anklagetenors (§ 207 Abs 2 Z 2 StPO) derart verschieden, dass sich die jeweils angenommenen Tatbilder nicht überdecken, unterstellt der OGH ohne Weiteres das Erfordernis einer dem § 262 StPO entsprechenden Belehrung, ohne welche dem Grundrechtsgebot des Art 6 Abs 3 lit a oder b MRK nicht entsprochen wird. Geht es aber um Abweichungen geringerer Relevanz, ist es Sache des Beschwerdeführers, im Rechtsmittel das Belehrungserfordernis (wenigstens einigermaßen) plausibel zu machen, um unnötige Rechtsgänge zu vermeiden.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at