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Schadenersatzklagen von Unternehmen bzw Verbraucher gegen Mitbewerber wegen Kartellrechtsverstöße

20. 05. 2011
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Die EU will geschädigte Unternehmen und Verbraucher zu Schadenersatzklagen gegen Kartellrechtsünder ermuntern. Diese neue Devise "private enforcement" soll einerseits die EU-Kommission und nationale Wettbewerbsbehörden entlasten, andererseits sollen Marktteilnehmer, die durch wettbewerbswidriges Verhalten Nachteile erlitten haben, nun dafür auch entschädigt werden.Die Kartellverfahren-VO Nr 1/2003 betont die Rolle der nationalen Gerichte bei der Umsetzung des EU-Kartellrechts und fordert die Zuerkennung von Schadenersatz bei Wettbewerbsverstößen. Dies entspricht auch der neueren Judikatur des EuGH (Fall Courage, Rs C-453/99). Danach dürfen nationale Gesetze nicht darauf hinauslaufen, Opfer von Kartellverstößen an der Geltendmachung von Schadenersatz zu hindern.
Solange Geschädigte aber nicht die Möglichkeit haben, ihre Klagen kosteneffizient zu bündeln, werden sie häufig vor einer gerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderungen zurückschrecken. Vor allem aber haben potenzielle Kläger oft keinen Zugang zum entscheidenden Beweismaterial. Im Gegensatz zur amerikanischen "pre-trial discovery" sind Beklagte in Europa meist nicht verpflichtet, ihren Gegnern Auskunft über belastende Umstände zu gewähren. Wenn es die EU mit dem "private enforcement" ihrer Wettbewerbsregeln ernst meint, wird sie Geschädigten daher den Zugang zu jenen Informationen ermöglichen müssen, die für erfolgreiche Zivilklagen unverzichtbar sind.Falls ein Unternehmen mit einer Schadenersatzklage und - in diesem Zusammenhang - mit einem Auskunftsverlangen konfrontiert ist, müssen vertrauliche Informationen angemessen geschützt werden. Dies kann durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Kläger oder, bei Nichteinigung, durch gerichtliche Auflagen (sog "protective orders") erreicht werden.

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