Die Regelung des BWG, nach der Primärbanken, die mit einem gemeinsamen Zentralinstitut verbunden sind, einen Teil ihrer Liquiditätsreserve bei diesem halten müssen, sieht die Kommission als EU-widrig.
Das BWG schreibt dabei vor, dass die Primärbanken beim Zentralinstitut eine Liquidätsreserve von 10% der Spareinlagen und 20% der sonstigen Euroeinlagen halten müssen. Daher steht es diesen Primärbanken also nicht frei, einen Teil ihrer liquiden Mittel bei anderen Finanzinstituten, einschließlich denen der Euro-Zone, zu platzieren. Diese Bestimmung -weil nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt - stelle daher eine unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, so die Kommission.