Die Kommission wird gegen England wegen unangemessener Strafen in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren beim EuGH Klage erheben. Die Kommission ist der Ansicht, dass UK gegen EU-Bürger, die in anderen Mitgliedstaaten verbrauchsteuerpflichtige Waren erwerben, dort versteuern und dann entweder selbst oder auf dem Postweg nach England befördern - dies jedoch nicht für den Eigenbedarf - sondern um sie ohne Gewinnabsicht an Angehörige oder Freunde weiterzuveräußern, unangemessen streng vorgeht.
Beim Strafmaß wird hierbei zwischen Personen unterschieden, die Waren in anderen Mitgliedstaaten erwerben und nach UK schmuggeln, um sie dort mit Gewinn weiterzuverkaufen, und Personen, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten - entweder selbst oder auf dem Postweg - einführen und diese ohne Gewinn weiterverkaufen.
Die letztgenannte Gruppe hat als Sanktionen die (endgültige) Beschlagnahme der betreffenden Waren und auch die (uU ebenfalls endgültige) Beschlagnahme der zur Beförderung verwendeten Fahrzeuge zu erwarten.
Dieses Strafmaß ist nach Auffassung der Kommission jedoch unangemessen hoch. Der EG-Vertrag schreibt in Bezug auf Verbrauchsteuern und grenzüberschreitenden Einkäufen nämlich vor, dass die Strafen im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen müssen und nicht strenger sein dürfen, als der Zweck unbedingt erfordert. Der angestrebte Zweck sei hier aber auch mit geringeren Mitteln, etwa der Erhebung der Verbrauchsteuer und der Zahlung einer Geldbuße zu erreichen. Dies stelle daher ein inakzeptables Hindernis für den freien Warenverkehr dar, so die Kommission.