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EU-Kommission schlägt Neufassung der Arbeitszeitrichtlinie vor

20. 05. 2011
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Die Europäische Kommission hat am 22. September 2004 nach langen und europaweit geführten Verhandlungen einen Vorschlag zur Aktualisierung der Arbeitszeitrichtlinie angenommen. Der Vorschlag wird als in sich ausgewogen erachtet, soll er doch dem Hauptanliegen - dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer - weiterhin gerecht werden und gleichzeitig den Erfordernissen der modernen europäischen Wirtschaft entsprechen.
Das sog. "individuelle Opt-out", d. h. das Abweichen von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Stunden), soll weiterhin möglich sein, jedoch strenger geregelt werden, um Missbräuche auszuschließen. Laut Vorschlag wird den Mitgliedstaaten erlaubt, den Bezugszeitraum zur Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von vier Monaten auf ein Jahr zu verlängern. Bereitschaftsdienstzeit, während der keine Arbeit verrichtet wird, soll nicht als Arbeitszeit angerechnet werden, und es soll zugelassen werden, Ausgleichsruhezeit binnen einer Frist von 72 Stunden zu gewähren.
Dem Vorschlag zufolge können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene das individuelle Opt-out praktizieren. Die Bedingungen, die eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfüllen muss, werden verdeutlicht. Zum Beispiel darf der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers nicht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags koppeln, und steht es dem Arbeitnehmer frei, seine Zustimmung jederzeit zurückziehen.
Die Möglichkeit des Opt-out wird tarifvertraglich festgelegt oder für einen Sektor oder Betrieb zwischen den Sozialpartnern vereinbart. Sehen die nationalen Gesetze oder Praktiken Tarifverhandlungen über die Arbeitszeit nicht vor, so kann der einzelne Arbeitnehmer sich unmittelbar mit seinem Arbeitgeber auf ein Opt-out verständigen. Dieser Fall kann insbesondere dann eintreten, wenn keine Tarifverträge bestehen und es auf Unternehmensebene keine Personalvertretung gibt, die befugt wäre, eine derartige Vereinbarung zu schließen.
Parallel dazu können die Mitgliedstaaten den Bezugszeitraum für die Ansetzung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von vier Monaten auf ein Jahr verlängern, vorausgesetzt, die Sozialpartner werden angehört. Dies räumt den Unternehmen mehr Flexibilität ein und damit auch die Möglichkeit einer besseren Anpassung an die unternehmerischen Erfordernisse.
Mit dem nunmehr angenommenen Vorschlag wird eine neue Kategorie von Bereitschaftsdienstzeit, die "inaktive" Bereitschaftsdienstzeit, eingeführt. Sie bezeichnet die Zeit, während welcher der Bereitschaftsdienstleistende am Arbeitsplatz anwesend ist, jedoch keine Arbeitsverrichtungen ausführt. Diese Zeit gilt nicht als Arbeitszeit, es sei denn, nationale Rechtsvorschriften oder Tarifverträge sehen eine anders lautende Regelung vor. In dem Vorschlag heißt es ferner, dass die Ausgleichsruhezeit nicht sofort gewährt werden muss, sondern binnen einer Frist von 72 Stunden.
Vorausgegangen ist dem Vorschlag der EU-Kommission ein zweistufiger Konsultationsprozess. Die Arbeitgeber- sowie die Arbeitnehmervertreter auf europäischer Ebene waren und sind jedoch nicht gewillt, in dieser Sache in Verhandlungen einzutreten. Der Vorschlag wird jetzt Rat und Parlament zur Zustimmung vorgelegt.
Bei Interesse können Sie den Volltext des Vorschlags unter der Adresse http://europa.eu.int/comm/employment_social/news/2004/sep/working_time_prop_de.htm im Internet einsehen.

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