In seinem Erkenntnis vom 10.10.2006 zur GZ 14 Os 103/06p hat sich der OGH mit dem Raub befasst:
OGH: Ein - ohne nähere Konkretisierung der Tatumstände - festgestelltes "bedrohliches Hinstellen" zur "Einschüchterung" des Tatopfers, verbunden mit der Aufforderung, das Handy herauszugeben, lässt nicht erkennen, ob damit nach dem Tatplan des Angeklagten eine gegenwärtige konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Bedrohten angekündigt werden sollte.