Die Europäische Kommission hat am 1. September 2004 einen Verordnungsentwurf angenommen, der auf eine wirksamere Betrugsbekämpfung durch eine verstärkte administrative Zusammenarbeit mit und zwischen den Mitgliedstaaten abzielt. Die zuständigen nationalen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, einander auf Antrag Amtshilfe in Form von Auskunftserteilungen und Überwachungsmaßnahmen zu leisten.
Die EU-Kommission soll Zugang zu den betreffenden Informationen erhalten, um die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten durch Risikoanalysen zu erleichtern und zu koordinieren. Die Verordnung über die gegenseitige Amtshilfe erstreckt sich auf umfangreiche grenzüberschreitende Fälle von Mehrwertsteuer-Betrug, das Waschen von Erträgen aus zulasten des Gemeinschaftshaushalts gehenden Betrugsdelikten sowie Betrug mit Strukturfondsmitteln und sonstigen Finanzhilfen aus dem Gemeinschaftshaushalt.
Die Zusammenarbeit soll sich auf grenzüberschreitende Fälle von schwerem MwSt.-Betrug mit einem Schadensvolumen von mindestens EUR 500.000,- und sonstige Betrugsfälle mit einem Schadensvolumen von mindestens EUR 100.000,- erstrecken.
Mit der von der Kommission vorgeschlagenen Verordnung über die gegenseitige Amtshilfe soll den Mitgliedstaaten einerseits eine verbesserte Rechtsgrundlage für die gemeinsame Bekämpfung von Betrug an die Hand gegeben und andererseits die Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Kommission und dem "Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung" (OLAF) auf Gemeinschaftsebene gefördert werden.
Der Verordnungsentwurf sieht verschiedene Amtshilfemaßnahmen vor, die eine Behörde eines Mitgliedstaats auf Ersuchen einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu ergreifen hat:
.) Erbetene Auskünfte sind im Normalfall innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu übermitteln. Dies schließt auch von einem Drittland erhaltene Informationen ein, falls diese der ersuchenden Behörde die Prävention oder Bekämpfung von Unregelmäßigkeit ermöglichen können;
.) unter bestimmten Umständen kann eine besondere Überwachung von Personen, Örtlichkeiten, Warenbewegungen, Transportmitteln und finanziellen Transaktionen vorgenommen werden;
.) es sind geeignete administrative Nachforschungen durchzuführen;
Die EU-Kommission kann künftig über das "MIAS" (MwSt.-Informationsaustauschsystem) auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über Transaktionen zugreifen und erhält von den Mitgliedstaaten zusätzlich Informationen über Vorgänge, bei denen es sich möglicherweise um Unregelmäßigkeiten handelt. Alle eingeholten Informationen können als Beweismaterial in sich an die Nachforschungen der Mitgliedstaaten anschließenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.
Die Europäische Kommission kann auch die bei den Mitgliedstaaten eingeholten Informationen zur Erstellung von Risikobewertungen nutzen, um eine wirksamere Bekämpfung von Betrugsdelikten und sonstigen Unregelmäßigkeiten zu ermöglichen.