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Umsetzungsnotwendigkeit für zwei Richtlinien betreffend die Behandlung von Elektronik-Altgeräten in nationales Recht

20. 05. 2011
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Bis zum 13. August 2004 hätten alle EU-Mitgliedstaaten zwei EU-Richtlinien in innerstaatliches Recht umgesetzt haben sollen, mit denen Umweltprobleme in Angriff genommen werden, die durch die wachsende Menge an Elektro- und Elektronikaltgeräten entstanden sind bzw. entstehen.
Die beiden Richtlinien sollen sicher stellen, dass Elektro- und Elektronikaltgeräte nicht einfach weggeworfen, sondern verwertet und wieder verwendet werden. Derzeit gelangen die meisten Geräte in die kommunalen Abfälle und kommen dann auf eine Deponie oder werden verbrannt. Aufgrund ihrer gefährlichen Bestandteile werden auf der Deponie oder bei der Verbrennung Schadstoffe freigesetzt, welche die Luft, das Wasser und den Boden verseuchen und sich so schädlich auf die Gesundheit auswirken können.
Die Umsetzung der Richtlinien wird als ein erster wichtiger Schritt zur Verringerung der Umweltbelastung durch Geräte wie Fernseher, Waschmaschinen, Mobiltelefone und Klimaanlagen angesehen. Ziele der Richtlinien: Die Menge der Elektro- und Elektronikaltgeräte hat dreimal schneller zugenommen als der übrige Siedlungsmüll. Im Durchschnitt verursacht heute jeder europäische Bürger etwa 14 kg Abfall im Jahr. Außerdem bestehen Elektro- und Elektronikgeräte häufig aus gefährlichen Werkstoffen wie Schwermetallen, so dass ein großer Teil der verschiedenen im Siedlungsmüll gefundenen Schadstoffe von diesen Geräten stammt.
Die beiden Richtlinien verpflichten die Hersteller, Elektro- und Elektronikgeräte in einer Weise zu entwickeln und herzustellen, welche ihre Demontage, Wiederverwendung und Verwertung erleichtert, und alle damit verbundenen Kosten zu übernehmen, einschließlich der Kosten für das Einsammeln.
Die "Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte" (Richtlinie 2002/96/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG) verlangt von den 15 EU-Mitgliedstaaten, bis August 2005 (von den neuen Mitgliedstaaten bis August 2007) Sammelsysteme für Elektronikgeräte einzurichten. Sobald dies geschehen ist, können die Verbraucher solche Geräte kostenlos zu den Geschäften und Sammelstellen zurückbringen. Außerdem haben die Mitgliedstaaten von den privaten Haushalten mindestens vier Kilogramm solcher Altgeräte pro Einwohner und Jahr einzusammeln. Für die verschiedenen Geräte gibt es darüber hinaus Wiederverwendungs- und Recyclingziele.
Die "Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe" (Richtlinie 2002/95/EG) verbietet ab 1. Juli 2006 die Verwendung bestimmter Stoffe wie Blei und Cadmium in Elektronikgeräten. Blei wirkt sich erwiesenermaßen vor allem bei Kindern auf das kognitive System aus, Cadmium beeinträchtigt die Nierenfunktion.
Nur Griechenland hat die Frist für die Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht eingehalten. Die meisten anderen Mitgliedstaaten befinden sich zurzeit im Gesetzgebungsverfahren. Sobald die Mitgliedstaaten ihre entsprechenden Rechtsvorschriften der Europäischen Kommission übersandt haben, wird diese die Übereinstimmung prüfen und, soweit nötig, weitere Schritte unternehmen. Die EU-Kommission kann gegen Mitgliedstaaten, welche die Umsetzungsfristen nicht einhalten, ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.
Weitere Informationen können Sie bei Interesse unter der Adresse http://europa.eu.int/comm/environment/waste/index.htm im Internet einsehen.

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