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Strafrecht

OGH: Der Besitz oder die Bevorratung und das Verstecken von Suchtgift stellen für sich allein ebenso wenig einen Versuch des Inverkehrsetzens dar wie die Zwischenlagerung zum Zweck künftiger Verteilung

20. 05. 2011
Gesetze: § 15 StGB, § 28 Abs 2 vierter Fall SMG
Schlagworte: Inverkehrsetzen von Suchtgift, Versuch

In seinem Erkenntnis vom 05.10.2006 zur GZ 15 Os 96/06s hat sich der OGH mit dem versuchten Inverkehrsetzen von Suchtgift befasst:
OGH: Das Deliktsstadium des Versuches setzt zumindest Ausführungsnähe voraus (§ 15 Abs 2 StGB). Der Besitz von Suchtgift ist für sich allein noch keine ausführungsnahe Handlung im Hinblick auf das Inverkehrsetzen. Die Bevorratung und das Verstecken von Suchtgift stellen für sich allein ebenso wenig einen Versuch des Inverkehrsetzens dar wie die Zwischenlagerung zum Zweck künftiger Verteilung. Wenn allerdings die Übergabe des Suchtgiftes dem Bereithalten oder verkehrsgerechten Zurechtrichten unmittelbar folgen soll, liegt eine ausführungsnahe Handlung vor.

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