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EU-Kommission ergreift wegen diverser Verletzungen des Umweltrechts rechtliche Schritte gegen Österreich

20. 05. 2011
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Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2004 beschlossen, aufgrund von Verstößen gegen das EU-Umweltrecht in vier Fällen Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich einzuleiten. Durch diese Maßnahme soll sicher gestellt werden, dass Österreich seinen Bürgern einen angemessenen Umweltschutz bietet. Österreich wird vor den Europäischen Gerichtshof gerufen, weil seine Naturschutzvorschriften bestimmte Lücken aufweisen und die Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie und der Habitatrichtlinie nicht erfüllen.
Mahnschreiben ergehen, weil Österreich es unterlassen hat, seine Rechtsvorschriften vollständig an die EU-Bestimmungen zur Verhütung schwerer Industrieunfälle und zur Verwertung von Altfahrzeugen anzupassen. Österreich erhält ferner eine Mahnung wegen der fehlenden Pläne zur Verbesserung der Luftqualität in einigen Regionen.
Die österreichischen Naturschutzgesetze sind relativ komplex, weil die Umsetzung der beiden EU-Naturschutzrichtlinien ("Vogelschutzrichtlinie" und "Habitatrichtlinie") in der Zuständigkeit der Länder liegt. Diese Richtlinien dienen dem Schutz seltener und bedrohter Vögel, Tiere und Pflanzen sowie bestimmter Lebensräume, die in das Schutzgebietenetz "NATURA 2000" aufgenommen werden. In der Richtlinie wird u. a. verlangt, dass Pläne und Projekte, die Natura-2000-Standorte beeinträchtigen könnten, vor ihrer Ausführung geprüft werden.
.) Österreich hat der EU-Kommission verschiedene Rechtsvorschriften übermittelt, die jedoch nicht alle Verpflichtungen der Richtlinien vollständig und korrekt abdecken. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen des Vogelschutzes (Vogelschutzrichtlinie) sowie für den Schutz anderer Tiere und Pflanzen (Habitatrichtlinie), die in den meisten Ländern noch nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt wurden.
Nach früheren Mahnungen der Kommission hat Österreich seine Absicht mitgeteilt, weitere Rechtsvorschriften zu verabschieden, aber bisher hat die Europäische Kommission die angekündigten Rechtsvorschriften noch nicht erhalten und deshalb beschlossen, Österreich vor den EuGH zu rufen.
.) Darüber hinaus hat Österreich eine letzte Mahnung wegen Mängeln bei den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der "Seveso II-Richtlinie" erhalten, deren Ziel es ist, bei Risikobewertungen und Notfallplänen auch mögliche Gefahren aufgrund schwerer Industrieunfälle zu berücksichtigen.
Die Umsetzung dieser Richtlinie in österreichisches Recht ist durch ein komplexes Paket von Rechtsvorschriften auf nationaler und regionaler Ebene geregelt. Nach einer Prüfung der EU-Kommission im Jahr 2002 wurden zusätzliche Rechtsvorschriften verabschiedet, die jedoch nicht alle Lücken schließen konnten. Diese betreffen unterschiedliche Sektoren und Themenbereiche wie Heißdampfkessel, Bergbauanlagen, Schießpulver- und Sprengstoffproduzenten sowie Erdgasleitungen.
Auch die Bestimmungen für Notfallpläne und die Flächennutzungsplanung wurden in einigen Gesetzen der österreichischen Länder nicht korrekt umgesetzt. Da diese Fragen eine wichtige Rolle spielen, um der Öffentlichkeit den in der Richtlinie vorgesehenen Schutz zu bieten, wird Österreich aufgefordert, seine Rechtsvorschriften entsprechend anzupassen.
.) Österreich hat ferner eine letzte Mahnung erhalten, weil die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Altfahrzeugrichtlinie lückenhaft sind. Mit der Richtlinie wird ein doppelter Zweck verfolgt: Einerseits soll verhindert werden, dass Fahrzeuge und Fahrzeugteile, die das Ende ihrer Lebenszyklus erreicht haben, zu Abfall werden, andererseits werden Wiederverwendung, Recycling und andere Formen der Weiterverwertung von Fahrzeugen gefördert. In der Richtlinie wird unter anderem gefordert, dass Systeme für die Sammlung von Altfahrzeugen eingerichtet werden. Zudem müssen die Verbraucher ihre Altfahrzeuge kostenlos zur Demontage zurückgeben können.
Diese Bestimmung wurde nicht ordnungsgemäß in österreichisches Recht umgesetzt. Die Verpflichtung der Hersteller ist auf Autos ihrer eigenen Marke, die in Österreich registriert sind, begrenzt. Dies steht im Widerspruch zur Forderung der Richtlinie und schmälert die angestrebten Umweltvorteile. Zudem wird den Bürgern ein Recht vorenthalten, was sie im Vergleich zu anderen EU-Bürgern benachteiligt.
.) Österreich hat schließlich - wie verschiedene andere Mitgliedstaaten auch - ein erstes Mahnschreiben erhalten, weil es bislang unterlassen worden ist, Pläne zur Verbesserung der Luftqualität in Gebieten und Gemeinden zu verabschieden, wo die Luftqualität unbefriedigend ist.

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