Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2004 sog. "mit Gründen versehene Stellungnahmen" an Österreich und Deutschland gerichtet, in denen die Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG, welche der Verbesserung und Vereinfachung der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen dient, angemahnt wird (Näheres dazu weiter unten).
Die Richtlinie ist Teil der "SLIM-Initiative" zur Vereinfachung der Binnenmarktvorschriften. Sie vereinfacht die Aktualisierung der Verzeichnisse der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die automatisch anerkannt werden können. Im Übrigen wurde durch diese Richtlinie auch die allgemeine Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen verbessert. Die Frist für die Umsetzung endete bereits am 1. Jänner 2003.
Eine mit Gründen versehene Stellungnahme markiert die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG-Vertrag. Wenn eine mit Gründen versehene Stellungnahme von dem betroffenen Mitgliedstaat nicht binnen der festgesetzten Frist (üblicherweise zwei Monate) zufrieden stellend beantwortet wird, kann die Kommission den EuGH anrufen.
Die EU-Kommission hat weiters Luxemburg förmlich aufgefordert, die Sprachprüfung für Rechtsanwälte, die sich im Großherzogtum niederlassen wollen, abzuschaffen, weil sie gegen die Richtlinie 98/5/EG verstößt, die Anwälten das Recht verleiht, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen und ebendort tätig zu sein (Näheres dazu weiter unten).
Die Europäische Kommission wird außerdem das Vereinigte Königreich vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen, weil es die Richtlinie 2001/19/EG (gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) für das Gebiet von Gibraltar nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt hat.
Schließlich hat Portugal eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhalten, in der es aufgefordert wird, die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EG über die allgemeinen Regelungen zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen für den Beruf des Fachapothekers für klinische Chemie korrekt umzusetzen.
Wenn die Gemeinschaftsvorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht befolgt werden, besteht die Gefahr, dass den betreffenden Berufsangehörigen das Recht vorenthalten wird, ihren Beruf in allen Mitgliedstaaten auszuüben. Wenn sie die europaweite Anerkennung von Berufsqualifikationen behindern, beschneiden die Mitgliedstaaten aber auch die Möglichkeiten ihrer eigenen Bürger und Unternehmen, qualifizierte Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen.
.)Genaueres zu Österreich:
Österreich hat zwar einige nationale Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, es fehlen aber noch Umsetzungsmaßnahmen für die Berufe des Arztes, des Zahnarztes und des Architekten sowie für Krankenschwestern und Krankenpfleger in der allgemeinen Pflege.
.) Genaueres zu Luxemburg (Rechtsanwälte):
Die Richtlinie 98/5/EG über die Niederlassung von Anwälten soll Rechtsanwälten die Niederlassung unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftslandes, die Erlangung der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates und die gemeinsame Berufsausübung erleichtern.
Im Besonderen ermöglicht die Richtlinie einem Rechtsanwalt, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen und im dortigen Recht zu praktizieren, sobald er nachgewiesen hat, dass er in einem anderen Mitgliedstaat bereits als Rechtsanwalt eingetragen war, und zwar ohne eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren zu müssen.
Darüber hinaus erwirbt ein Rechtsanwalt das Recht auf den Berufszugang und folglich auf die Führung der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats, wenn er drei Jahre lang tatsächlich und regelmäßig im dortigen Recht, dazu zählt auch das Gemeinschaftsrecht, tätig war. Aufgrund der Richtlinie darf sich z. B. ein dänischer "Advokat" in Deutschland niederlassen und sofort als "Advokat" im deutschen Recht praktizieren; nach drei Jahren darf er dann den deutschen Titel "Rechtsanwalt" führen.
In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme beanstandet die Kommission die Sprachprüfung, die Luxemburg im Zuge der Umsetzung der Richtlinie für Rechtsanwälte eingeführt hat, die sich dort unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung niederlassen möchten. Nur wer diesen Test, mit dem die Deutsch-, die Französisch- und die Luxemburgischkenntnisse überprüft werden, besteht, wird in die Anwaltskammer aufgenommen. Diese Regelung läuft der eigentlichen Zielsetzung der Richtlinie zuwider. Anhand der ursprünglich erworbenen Berufsbezeichnung können auch die Mandanten die betreffenden Anwälte von denjenigen unterscheiden, die unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats tätig sind.
Das von der EU-Kommission eingeleitete Verfahren betrifft auch die Bestimmung, welche die Domizilierung von Gesellschaften luxemburgischen Anwälten vorbehält, obwohl die Anwälte, die unter der ursprünglich erworbenen Berufsbezeichnung tätig sind, nach der Richtlinie Zugang zu allen anwaltlichen Tätigkeiten erhalten müssen.
Schließlich beanstandet die Europäische Kommission, dass die betroffenen Anwälte jedes Jahr eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft in der Anwaltskammer des Herkunftslandes vorlegen müssen. Diese wiederholt zu erfüllende Anforderung geht nämlich über das hinaus, was nach der Richtlinie zulässig ist, die im Übrigen die Zusammenarbeit zwischen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats vorsieht.