Die Europäische Kommission hat am 7. Juli 2004 neue Leitlinien vorgestellt, in denen sie ihre Vorgehensweise in jenen Fällen definiert, wo die Rettung und Umstrukturierung einzelner Unternehmen aus staatlichen Mitteln gefördert wird. Diese Leitlinien sind ein wichtiges Instrument der Beihilfenpolitik, weil sie die Entscheidungen der Kommission in Einzelfällen für die Unternehmen sowie die Öffentlichkeit vorhersehbarer machen.
Die neuen Leitlinien werden von dem Grundsatz geleitet, dass bei einer Umstrukturierung der Begünstigte einen großen Teil der anfallenden Kosten selber zu tragen hat. Großunternehmen, die in der gesamten Gemeinschaft tätig sind und Beihilfen erhalten, müssen einen spürbaren Beitrag leisten, indem sie entweder die durch Verkauf ihrer Vermögenswerte erzielten Mittel einsetzen, die für das Überleben ihres Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder sich Fremdmittel zu Marktbedingungen beschaffen.
In den Leitlinien von 1999 war nicht geregelt, wie hoch der Eigenbeitrag eines Unternehmens zur Umstrukturierung sein sollte. In den neuen Leitlinien ist ein Mindestprozentsatz der Umstrukturierungskosten als Schwellenwert genannt, den der Begünstigte aus eigenen Mitteln aufzubringen hat. Bei Großunternehmen beträgt dieser Wert rund 50% der Umstrukturierungskosten, bei mittelgroßen Unternehmen, deren Tätigkeiten nicht in gleicher Weise den Wettbewerb in der Union verfälschen, beträgt er 40%, während für Kleinunternehmen der Schwellenwert auf 25% festgesetzt wurde.
Außerdem wird ein einheitlicher Stillhaltezeitraum eingeführt, während dem der Begünstigte keine Anschlussbeihilfen empfangen darf. Gemäß dem Einmalgrundsatz, wie er in den Leitlinien von 1999 dargelegt ist, dürfen Beihilfen für langfristige Umstrukturierungen nur einmal alle zehn Jahre gewährt werden. In den neuen Leitlinien wird ein einheitlicher Zeitraum von zehn Jahren eingeführt, der nach Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfen verstreichen muss, bis neue Beihilfen - egal in welcher Form - gewährt werden dürfen.
Die Durchsetzung der Regeln für staatliche Beihilfen ist im Wesentlichen Sache der EU-Kommission. Da die europäischen Gerichte der Europäischen Kommission erheblichen Ermessensspielraum bei der Durchführung der Beihilfepolitik lassen, hielt es die Kommission für erforderlich, ihre Vorgehensweise in einem allgemeinen Dokument darzulegen.
Die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 1999 laufen im Oktober 2004 aus. Die neuen Leitlinien ersetzen den bestehenden Text ab 10. Oktober 2004 und werden auf alle nach dem 10. Oktober 2004 angemeldeten Beihilfen anwendbar sein.