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EU-Kommission vereinfacht die Regeln über staatliche Beihilfen im Fischereisektor

20. 05. 2011
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Die Europäische Kommission hat am 30. Juni 2004 eine Reihe neuer Vorschriften über staatliche Beihilfen im Fischereisektor angenommen. Durch diese Vorschriften wird die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen an den neuen Rechtsrahmen nach der Reform der "Gemeinsamen Fischereipolitik" vom Dezember 2002 angepasst. Sie vereinfachen auch die Gewährung von Beihilfen durch Mitgliedstaaten, wenn die Beihilfe die Bestandserhaltung nicht gefährden und den Wettbewerb nicht verfälschen kann.
In den neuen Vorschriften ist eine "Gruppenfreistellung" für bestimmte Arten von Beihilfen vorgesehen, die künftig vor ihrer Gewährung durch die Mitgliedstaaten nicht mehr der Kommission notifiziert und von ihr nicht mehr genehmigt werden müssen. Beihilfen, die nicht unter diese Ausnahmeregelung fallen, müssen weiterhin notifiziert und von der EU-Kommission gemäß den ebenfalls am 30. Juni 2004 angenommenen Leitlinien beurteilt werden. Die neuen Vorschriften entsprechen den Bedingungen über die Gewährung von EU-Beihilfen im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF). Sie gelten ab 1. November 2004.
Die Gruppenfreistellung gilt für Beihilfen, bei denen mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie auf eine Art und Weise, die nicht mit den Interessen der EU in Einklang steht, die Bestandserhaltung gefährden und den Wettbewerb verfälschen, und die daher nie Anlass zu einem Prüfverfahren von Seiten der Europäischen Kommission gegeben haben. Diese Beihilfen müssen die Kriterien der Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen, die mit den Bedingungen für die Gewährung von EU-Zuschüssen im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) identisch sind.
Gelten soll die Gruppenfreistellung für folgende Beihilfearten:
- Beihilfen für Verkaufsförderung und/oder Werbung für Fischereierzeugnisse,- Beihilfen für Erzeugerverbände,- Beihilfen für den Schutz und die Entwicklung aquatischer Ressourcen,- Beihilfen für innovative Maßnahmen und technische Hilfe,- Beihilfen für die Ausrüstung von Fischereihäfen,- Beihilfen für das Abwracken von Fischereifahrzeugen,- Beihilfen für sozio-ökonomische Maßnahmen,- Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und/oder Vermarktung von Fischereierzeugnissen,- Beihilfen für Aquakultur und Binnenfischerei, sowie für- Steuerbefreiungen für Brennstoffe gemäß den Richtlinien des Rates über Energiesteuern und MwSt, insofern, als diese Steuerbefreiungen staatliche Beihilfen darstellen.
Die Gruppenfreistellung gilt für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in einem Umfang von weniger als EUR 1 Mio. oder Beihilfen zur Finanzierung von Maßnahmen mit einem erstattungsfähigen Höchstbetrag von EUR 2 Mio.
Die ordnungsgemäße Zuweisung solcher Beihilfen wird über eine vereinfachte Ex-ante-Information an die Kommission über die zu gewährende Beihilfe, die im Internet und im Amtsblatt veröffentlicht wird, sowie durch die vorgeschriebene Ex-post-Berichterstattung überwacht.
Beihilfen, die nicht unter diese Ausnahmeregelung fallen, müssen der EU-Kommission nach wie vor von den Mitgliedstaaten notifiziert werden. Unter die Notifizierungspflicht fallen weiterhin Flottenbeihilfen, Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit und Beihilfen im Falle von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse verursacht wurden.
Auch Beihilfen, die über die in der Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Obergrenzen hinausgehen oder die anderen als kleinen und mittleren Unternehmen gewährt werden, müssen der Europäischen Kommission weiterhin notifiziert und von ihr genehmigt werden. Für eine Genehmigung müssen die Beihilfen die Kriterien der Leitlinien erfüllen, die den Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) entsprechen.

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