Die Europäische Kommission hat am 23. Juni 2004 eine neue Rechtsvorschrift zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teilbereiche von Sicherheitsbereichen auf Flughäfen der EU verabschiedet. So soll zum ersten Mal verbindlich vorgeschrieben werden, dass Flughafenpersonal beim Betreten von Sicherheitsbereichen durchsucht werden muss.
Mit der neuen Verordnung der Kommission soll festgelegt werden, welche Flughafenbereiche im Hinblick auf strengere Sicherheitsanforderungen als "sensibel" einzustufen sind. Alle Angehörigen des Personals, das solche sensiblen Bereiche betritt, ist demnach zu durchsuchen.
Nach Auffassung der Kommission sollen die sensiblen Bereiche zumindest die Bereiche eines Flughafens umfassen, die von durchsuchten abfliegenden Fluggästen und Handgepäck oder von durchleuchtetem abgehenden im Frachtraum zu befördernden Gepäck passiert werden können oder wo solches Gepäck aufbewahrt werden kann, falls das Gepäck nicht gesichert wurde. Wurde das Gepäck jedoch so gesichert, dass eine Manipulation ausgeschlossen ist, soll eine Abfertigung durch nicht durchsuchtes Personal zulässig sein.
Mit dieser Definition wird nicht angestrebt, die Festlegung sensibler Bereiche auf allen EU-Flughäfen einheitlich vorzuschreiben. Vielmehr soll ein dynamischer Ansatz sowohl in zeitlicher wie in räumlicher Hinsicht ermöglicht werden, bei dem der sensible Teilbereich als beweglicher Bereich rund um die durchsuchten Fluggäste und das durchleuchtete Gepäck auf ihrem Weg zum Flugzeug definiert wird.
Dieses Konzept soll größere Flexibilität entsprechend den betrieblichen Erfordernissen gestatten, während die Anforderung aufrecht erhalten bleibt, die Integrität zuvor durchgeführter Sicherheitskontrollen zu wahren. Diese Flexibilität soll es insbesondere kleineren Flughäfen ermöglichen, Verpflichtungen bezüglich sensibler Teilbereiche auf der Grundlage von Vorschriften zu erfüllen, die nicht übermäßig und nicht so starr sind, dass sie den Betrieb ernsthaft beeinträchtigen.
Die Mitgliedstaaten verfügen über eine Frist von maximal fünf Jahren, um die Verordnung in vollem Umfang anzuwenden.