Die Europäische Kommission begrüßte am 18. Mai 2004 die politische Einigung im Rat "Wettbewerb" zu der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Die von der Kommission im Juli 2003 vorgeschlagene neue EU-Rechtsvorschrift soll die Rechte der Verbraucher klarer fassen und den grenzüberschreitenden Handel durch gemeinsame EU-weit geltende Regeln gegen aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern erleichtern.
Damit sollen die Verbraucher überall - ob beim Einkauf im Geschäft um die Ecke oder auf einer Internetseite aus einem anderen Mitgliedstaat - denselben Schutz gegen "harte" Geschäftspraktiken und unseriöse Geschäftemacher haben. Nach unabhängigen Wirtschaftsstudien wird die Richtlinie die Auswahl für den Verbraucher erweitern, den Wettbewerb anregen und für kleine und mittlere Unternehmen in Europa den Horizont erweitern. Die Richtlinie wird im Herbst 2004 zur zweiten Lesung an das Europäische Parlament zurück gehen.
Die Richtlinie legt Regeln fest, nach denen sich bestimmen lässt, ob eine Geschäftspraxis unlauter ist, und definiert einen begrenzten Bereich "harter" Praktiken, die EU-weit verboten sind. Damit soll den Unternehmen ein Spielraum bleiben, um neue lautere Geschäftspraktiken zu entwickeln.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken durchgesetzt und Gewerbetreibende in ihrem Rechtsgebiet, die dagegen verstoßen, bestraft werden. Die Verpflichtung zur Verfolgung "unseriöser Geschäftemacher" gilt unabhängig davon, ob der betroffene Verbraucher in dem jeweiligen Mitgliedstaat oder irgendwo anders in der Europäischen Union lebt.
Die Richtlinie legt zwei allgemeine Bedingungen für die Entscheidung fest, ob eine Praxis unlauter ist: Die Praxis muss den Anforderungen der beruflichen Sorgfaltspflicht widersprechen und sie muss das Verbraucherverhalten wesentlich beeinflussen.
Als Maßstab für die Bewertung der Wirkung einer Geschäftspraxis wird allgemein der "durchschnittliche" Verbraucher herangezogen, es gibt aber auch Maßnahmen, die verhindern, dass für bestimmte Geschäftspraktiken besonders anfällige Verbrauchergruppen wie etwa Kinder ausgenutzt werden.
Zwei spezifische Kategorien unlauterer Geschäftspraktiken werden detailliert erläutert - "irreführende" und "aggressive" Praktiken:
Die Richtlinie übernimmt die Bestimmungen der Richtlinie über irreführende Werbung, durch welche die Verbraucher bislang geschützt werden, und stellt klar, dass eine Geschäftspraxis durch Handeln oder Unterlassen irreführen kann. Die Richtlinie definiert eine begrenzte Zahl an Kerninformationen, die als "wesentliche" Informationen anzusehen sind, auf deren Kenntnis der Verbraucher ein Anrecht hat, bevor er eine Kaufentscheidung trifft. Dazu gehören die wichtigsten Merkmale des Produkts, der Preis einschließlich Steuern und gegebenenfalls Versandkosten sowie, falls dieses besteht, die Nennung eines "Rücktrittsrechts". Ergibt sich diese Information nicht aus dem Kontext, muss der Händler sie offen legen.
Die Richtlinie beschreibt drei Möglichkeiten aggressiver Geschäftspraktiken, nämlich Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung. Es werden Kriterien festgelegt, anhand derer zwischen aggressiven Praktiken einerseits und legitimem Marketing andererseits unterschieden werden kann. Im Anhang zur Richtlinie werden spezifische Kategorien unlauterer Geschäftspraktiken aufgeführt, die unter allen Umständen verboten sind. Dazu gehören:
a) Irreführende Praktiken:
.) Behauptung, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören, wenn dies nicht der Fall ist;
.) Lockangebote (Anpreisung eines Produkts als Sonderangebot, ohne oder nur mit minimalem Lagerbestand);
.) Behauptung, ein Produkt könne legal verkauft werden, wenn dies nicht der Fall ist;
.) falsche Darstellung des Risikos für den Verbraucher oder seine Familie, sollte der Verbraucher das Produkt nicht kaufen;
.) Beschreibung des Produkts als "gratis", "frei", "kostenlos" oder ähnliches, wenn der Verbraucher irgendwelche Kosten außer den unvermeidlichen Kosten im Zusammenhang mit der Reaktion auf ein Angebot, mit der Abholung oder dem Versand des Produkts tragen muss.
b) Aggressive Geschäftspraktiken:
.) Herbeiführung des Eindrucks, der Verbraucher könne den Verkaufsraum nicht verlassen, ohne einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben;
.) persönliche Besuche in der Wohnung des Verbrauchers unter Nichtbeachtung der Aufforderung durch den Verbraucher, die Wohnung zu verlassen oder nicht wieder zu kommen;
.) Zahlungsaufforderung für Produkte, die der Händler geliefert hat, die der Verbraucher aber nicht angefordert hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen).