Die Europäische Kommission hat am 19. Mai 2004 an die auf europäischer Ebene tätigen Vertreter von Arbeitnehmern und Arbeitgebern appelliert, ihren Teil der Verantwortung bei der Aktualisierung zentraler Aspekte der Arbeitszeit-Richtlinie zu übernehmen.
Auf der Grundlage einer europaweiten Anhörung Anfang 2004 hat die Kommission im Einzelnen ermittelt, worüber die Sozialpartner verhandeln sollten: Erstens ist vor dem Hintergrund der jüngsten Urteile des EuGH über die Bereitschaftszeiten von medizinischem Personal zu klären, inwieweit diese Zeiten als Arbeitszeiten gelten sollen. Zweitens soll die missbräuchliche Anwendung der Ausnahmeregelung ("Opt-out") im Zusammenhang mit der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden eingedämmt werden. Drittens schlägt die EU-Kommission vor, den bislang viermonatigen Bezugszeitraum für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit auszudehnen.
Mit dem nunmehr angenommenen Dokument werden die Sozialpartner zur Aufnahme von Verhandlungen aufgerufen und soll zugleich aufgezeigt werden, in welche Richtung die Rechtsvorschriften gehen könnten, welche die Europäische Kommission eventuell vorschlagen wird, falls es nicht zu Verhandlungen kommt.
Im Zusammenhang mit dem sog. "Opt-out" geht es vor allem darum, die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer angemessen zu schützen bzw. zu gewährleisten. Die Kommission schlägt vier Optionen vor, die alle eine Verbesserung der geltenden Vorschriften bedeuten sollen und in die Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern einfließen könnten:
.) Verschärfung der Bedingungen für ein individuelles Opt-out, um die Freiwilligkeit zu gewährleisten und Missbrauch zu verhindern;
.) Abweichungen von der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit, wenn dies tarifvertraglich oder zwischen den Sozialpartnern vereinbart ist;
.) Abweichungen von der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit, wenn dies tarifvertraglich oder zwischen den Sozialpartnern vereinbart ist, doch Beibehaltung der Möglichkeit eines individuellen Opt-out, falls es keine solche Vereinbarung gibt oder das Unternehmen keine Arbeitnehmervertretung hat;
.) baldige schrittweise Abschaffung des individuellen Opt-out und - bis dahin - Verschärfung der Anwendungskriterien.
Was die Definition der Arbeitszeit anbelangt, so drängt die EU-Kommission die europäischen Sozialpartner dazu, sich - neben der Arbeits- und der Ruhezeit - auf eine dritte Kategorie zu verständigen, welche die inaktive Zeit während eines Bereitschaftsdienstes umfassen würde. Wenn keine Einigung zustande kommt, wird die Kommission eine diesbezügliche Änderung der Richtlinie vorschlagen, wobei auch die Regelungen für die Ruheperioden nach der Bereitschaftszeit klarer gefasst werden würden.
Die Europäische Kommission schlägt außerdem vor, dass die Sozialpartner einer Verlängerung des Bezugszeitraums für die Berechnung der Wochenarbeitszeit zustimmen. Mit dem vorgelegten Dokument werden die Sozialpartner zusätzlich ermuntert, außerhalb der Richtlinie über Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu verhandeln.