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EU-Kommission veröffentlicht Konsultationspapier zur Anwendbarkeit der "E-Geld-Richtlinie" auf Mobilfunkbetreiber

20. 05. 2011
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Die Europäische Kommission hat am 10. Mai 2004 ein Konsultationspapier veröffentlicht, mit dem die Frage geklärt werden soll, wann Mobilfunktätigkeiten zur Ausgabe von "elektronischem Geld" führen, inwieweit die so genannte "E-Geld-Richtlinie" auf Mobilfunkbetreiber angewendet werden kann und ob sie geändert werden muss, um den Bedürfnissen der Branche besser gerecht zu werden und bestimmten Risiken zu begegnen.
Adressaten des Konsultationspapiers sind Mobilfunkbetreiber, andere mit dem Mobilfunksektor in Beziehung stehende Unternehmen sowie die Verbraucher. Das Papier behandelt u. a. die Frage, in welchem Ausmaß die Vorschriften über elektronisches Bargeld auch auf vorbezahlte Telefonkarten anzuwenden sind.
"Elektronisches Geld" (E-Geld) wird in der einschlägigen Richtlinie (2000/46/EG) definiert als ein monetärer Wert, der auf einer Chipkarte (vorbezahlte Karte oder "elektronische Geldbörse") oder einem Rechner (Netz oder Computerprogramm) gespeichert ist und von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird. E-Geld wird nach der Richtlinie gegen Bargeld in gleicher Höhe ausgegeben, und die ausgebenden Stellen müssen Vorkehrungen gegen Geldwäsche treffen.
Bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht hatten einige Mitgliedstaaten bestimmt, dass Mobilfunkbetreiber mit der Ausgabe vorbezahlter Telefonkarten unter gewissen Umständen de facto elektronisches Geld ausgeben und daher die einschlägigen EU-Vorschriften einhalten müssen.
Die unterschiedliche Auslegung von EU-Recht durch nationale Behörden kann das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes behindern. Deswegen hatte die EU-Kommission 2003 eine Bestandsaufnahme vorgenommen, um zu einer einheitlichen Auslegung der Richtlinie zu gelangen.
Danach fällt die Nutzung der Telefonkarten zum Telefonieren vom Netz des ausgebenden Unternehmens aus nicht unter die Richtlinie. Wird der elektronisch gespeicherte Geldwert jedoch zum Kauf anderer Waren und Dienstleistungen als Telefongesprächen genutzt, die von anderen Unternehmen als den betreffenden Telefongesellschaften ("Händlern") angeboten werden, fallen die Karten unter die Richtlinie. Zu den gegebenenfalls erworbenen Waren und Dienstleistungen zählen etwa Sprachspeicherdienste, Klingeltöne, Nachrichten, Wettervorhersagen, Videos, Spiele, CDs, Bücher, Getränke, Eintrittskarten usw.
Gestützt auf diese Erkenntnisse soll im Konsultationsverfahren u. a. geklärt werden, ob es notwendig ist, dass die Vorschriften über elektronisches Geld in vollem Umfang auch für vorbezahlte Telefonkarten gelten. Die Kommission untersucht die Auswirkungen solcher Vorschriften auf Mobilfunkbetreiber und benachbarte Wirtschaftszweige, ermittelt präzise Kriterien zur Abgrenzung jener Mobilfunktätigkeiten, die unter die E-Geld-Richtlinie fallen, und prüft, ob die Richtlinie gegebenenfalls geändert werden muss. Diesem Zweck dient auch das Konsultationspapier.
Bei Interesse können Sie den vollständigen Text desselben im Internet unter der Adresse http://europa.eu.int/comm/internal_market/bank/e-money/index_de.htm abrufen.

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