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EU-Kommission veröffentlicht Verordnung über ".eu-Registrierregeln"

20. 05. 2011
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Die Europäische Kommission hat am 28. April 2004 die Grundregeln für die Registrierung der geplanten ".eu-Domains" veröffentlicht. In der elfseitigen "Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe .eu und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung" (http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_162/l_16220040430de00400050.pdf) ist geregelt, wer welche Domains registrieren kann, welche bevorzugten Registrierungen es geben wird und was in Streitfällen geschehen wird. Über zwei Jahre haben die EU-Behörden nach Verabschiedung der Verordnung zur Einrichtung der Domain ".eu" für die Ausgestaltung der Europa-Domain gebraucht.
Die neue Verordnung legt fest, dass Unternehmen und Bürger der Gemeinschaft Adressen direkt unter .eu nach dem "First-Come-First-Serve-Prinzip" - auch "Windhundprinzip" genannt - registrieren können sollen. Die Registry wird "unsittliche Registrierungen" widerrufen können, also Adressen, die von einem Gericht als rassistisch, verleumderisch oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßend eingestuft wurden. Gegen sog. "Domain-Grabber" werden die von anderen Registries bekannten Regeln der "Alternativen Streitbeilegung" (ADR) greifen.
Eine zweimal zwei Monate lange Vorregistrierphase soll Namensrechte sichern. In den ersten zwei Monaten werden "registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken", geographische Bezeichnungen und die Adressen öffentlicher Institutionen und Behörden der Gemeinschaft und der Mitgliedsländer vorreserviert werden können. Noch vor dieser "Sunrise-Phase" können Mitgliedstaaten ihren Ländernamen reservieren, künftige Beitrittskandidaten und Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können ihre Adressen lediglich blockieren lassen.
In der zweiten Phase werden schließlich noch zusätzlich alle Arten von Namensrechten geltend gemacht werden können, "sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates geschützt sind". Das sind etwa nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Unternehmensnamen oder Familiennamen. Bürger aus Mitgliedstaaten mit weniger ausgeprägtem Namensrecht könnten benachteiligt werden, denn sie werden keine Vorregistrierrechte geltend machen können.
Für das designierte Registrierungsunternehmen "Eurid" bedeutet die Prüfung der je nach Land völlig unterschiedlichen Ansprüche eine besondere Herausforderung, die auch extra Geld kosten wird. Rund EUR 10,- soll eine .eu-Domain kosten. Doch für die Vorregistrierphase muss man eine Validierungsagentur hinzuziehen, deren Kosten laut der Verordnung den Kunden in Rechnung gestellt werden können. Hohe Ansprüche stellt die Verordnung auch an die Sprachen: Bevor die Registrierung in allen Amtsprachen möglich ist, darf die Registry nicht starten. Am liebsten sähe es die EU-Kommission, wenn auch gleich nicht-englische Zeichen aller EU-Landessprachen registriert werden könnten.

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