Mit Urteil vom 1. April 2004 (Rechtssache C-263/02 P - Kommission/Jégo-Quéré et Cie SA) hat der Europäische Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen ein Einzelner Klage auf Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsverordnung erheben kann, bestätigt.
Der EuGH hat das Urteil des Gerichts erster Instanz aufgehoben, mit dem eine derartige Klage für zulässig erklärt worden und das für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit solcher Gemeinschaftshandlungen mit allgemeiner Geltung bestehende System in Frage gestellt worden war.
Zum Hintergrund: Die Fischereigesellschaft "Jégo-Quéré et Cie" mit Sitz in Frankreich hatte hauptsächlich südlich von Irland den Wittlingfang betrieben und dabei Netze mit einer Maschenweite von 80 mm verwendet, die nach einer Verordnung der Kommission von 2001 zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands verboten sind. Sie hatte beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage auf Nichtigerklärung zweier Vorschriften dieser Verordnung erhoben, die den in bestimmten Gebieten tätigen Fischereifahrzeugen für die verschiedenen Techniken des Netzfischfangs eine Mindestmaschenöffnung vorschreiben.
Mit Urteil vom 3. Mai 2002 hatte das Gericht die Klage für zulässig erklärt und dadurch mit einer Rechtsprechung gebrochen, wonach eine natürliche oder juristische Person eine Handlung allgemeiner Geltung nur dann anfechten kann, wenn diese Handlung sie wegen bestimmter besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betrifft, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben.
Diese Lockerung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen einzelner Personen hatte das Gericht mit der Notwendigkeit begründet, diesen Einzelnen einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, den das nationale Recht nicht ermöglichen würde, zu gewährleisten. Das Gericht hatte für die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit folgende neue Definition aufgestellt: "Die Gemeinschaftsbestimmung muss den Einzelnen in seiner Rechtsposition unzweifelhaft und gegenwärtig beeinträchtigen, indem sie seine Rechte einschränkt oder ihm Pflichten auferlegt."
Die EU-Kommission legte gegen dieses Urteil beim EuGH Rechtsmittel ein, weil sie der Ansicht war, dass das Gericht die Klage für unzulässig hätte erklären müssen.
Der Gerichtshof bekräftigt mit dem gegenständlichen Judikat erneut, dass der EG-Vertrag ein vollständiges System von Rechtsbehelfen geschaffen hat, das den effektiven Schutz der Rechte gewährleisten soll, welche die Bürger aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten.
Er erinnert daran, dass der Einzelne die Möglichkeit haben muss, die Rechte geltend zu machen, die ihm die Gemeinschaftsrechtsordnung gewährt werden, und einen Richter anrufen können muss, der über seinen Anspruch entscheiden kann. Der EG-Vertrag hat ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane gewährleisten soll, und mit dieser Kontrolle den Gerichtshof und das Gericht betraut. In diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die Adressaten einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Gemeinschaftshandlung sind, die Möglichkeit, diese Handlung vor dem Gemeinschaftsrichter mit einer Nichtigkeitsklage anzufechten.
Dagegen kann ein Einzelner nicht die Nichtigerklärung einer Gemeinschaftshandlung mit allgemeiner Geltung wie einer Verordnung unmittelbar bei den Gemeinschaftsgerichten erwirken. Natürlichen oder juristischen Personen, die daran gehindert sind, eine Verordnung unmittelbar vor den Gemeinschaftsgerichten anzufechten, ist damit aber nicht jede Möglichkeit eines effektiven Rechtsbehelfs genommen. Ihnen stehen die beiden folgenden Möglichkeiten offen:
.) Sie können entweder, wenn sie an einem Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter beteiligt sind, in dem eine solche Verordnung mittelbar in Frage gestellt wird, inzident die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung bestreiten, oder
.) vor den nationalen Gerichten die Ungültigkeit dieser Verordnung geltend machen und beantragen, den Gerichtshof anzurufen, indem sie eine Frage nach der Gültigkeit im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht aufwerfen.
Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass er nicht an die Stelle der Mitgliedstaaten treten kann, die den gerichtlichen Rechtsschutz durch Systeme von Rechtsbehelfen und Verfahren zu gewährleisten haben, welche die natürlichen oder juristischen Personen in die Lage versetzen, die Rechtmäßigkeit einer in Anwendung einer Verordnung getroffenen nationalen Maßnahme gerichtlich anzufechten.
Es fällt daher nicht in seine Zuständigkeit, in einem bei ihm anhängigen Verfahren auf Nichtigerklärung einer Verordnung zu prüfen, ob dieser Schutz effektiv gewährleistet ist, und, wenn dies nicht der Fall ist, die Zulässigkeit der Klage des Einzelnen zu bejahen. Dies würde nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs dazu führen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht auslegt und damit seine Befugnisse überschreitet.
Der EuGH fügt hinzu, dass die Tatsache, dass die fragliche Verordnung unmittelbar, d. h. ohne Tätigwerden der nationalen Behörden gilt, als solche nicht bedeutet, dass ein von der Verordnung unmittelbar betroffener Wirtschaftsteilnehmer deren Gültigkeit erst dann in Zweifel ziehen kann, wenn er gegen sie verstoßen hat. Denn es ist nicht auszuschließen, dass ein solcher Wirtschaftsteilnehmer auf nationaler Ebene bei den zuständigen nationalen Behörden eine sich auf diese Verordnung beziehende Maßnahme beantragen kann, die er vor dem nationalen Gericht anfechten und dadurch die fragliche Verordnung mittelbar beanstanden kann.
Zwar sind bei der Auslegung des Begriffes der "individuell betroffenen Person" die verschiedenen Umstände zu berücksichtigen, die einen Kläger individualisieren können, doch kann eine solche Auslegung nicht zum Wegfall dieser ausdrücklich im Vertrag vorgesehenen Voraussetzung führen. Der Gemeinschaftsrichter würde auch in diesem Fall seine Befugnis überschreiten.
Aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2002 aufgehoben und die Nichtigkeitsklage der Firma Jégo-Quéré et Cie für unzulässig erklärt.