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EU-Kommission setzt zweiten Rechtsschritt gegen Mitgliedstaaten, welche die neuen Datenschutzvorschriften für digitale Netze und Dienste nicht umgesetzt haben

20. 05. 2011
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Die Europäische Kommission hat am 1. April 2004 den zweiten Schritt der Vertragsverletzungsverfahren gegen acht Mitgliedstaaten eingeleitet, die keine Maßnahmen zur Umsetzung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation in innerstaatliches Recht notifiziert haben.
Die Richtlinie regelt Bereiche wie unerbetene elektronische Nachrichten ("Spam") und "Cookies", die den Nutzer identifizieren. Die Verfahren wurden im November 2003 gegen neun Mitgliedstaaten eingeleitet; seither hat Schweden der EU-Kommission neue Spam-Vorschriften notifiziert. Der zweite Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens sind mit Gründen versehene Stellungnahmen, die an Belgien, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und Finnland gerichtet werden. Diese können nun innerhalb von zwei Monaten reagieren, anderenfalls kann ein Verfahren beim EuGH gegen sie eingeleitet werden.
Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation wurde im Juli 2002 vom Europäische Parlament und vom Rat verabschiedet. Sie rundet den neuen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation ab und enthält unionsweite Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre in der Mobil- und Festkommunikation einschließlich Internet. So werden Spam-Nachrichten in der gesamten EU verboten und Regeln für das Installieren von Cookies auf PCs vorgegeben. Die Datenschutzrichtlinie ist ein Eckpfeiler des neuen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation. Sie soll das Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Handel und in elektronische Dienste stärken.
In Bezug auf Spam wurden die rechtlichen Verpflichtungen aus dieser Richtlinie durch eine Reihe von Maßnahmen zur Durchsetzung des Spamverbots der Europäischen Union ergänzt, die in einer Mitteilung vom Jänner 2004 dargelegt wurden. Schwerpunkte dieser Maßnahmen sind die wirksame Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten, technische Lösungen und Selbstregulierung der Industrie, Sensibilisierung der Verbraucher und internationale Zusammenarbeit.
Die Richtlinie sollte bis zum 31. Oktober 2003 in innerstaatliches Recht transformiert werden. Die notwendigen Maßnahmen zur fristgerechten Umsetzung wurden jedoch nur von sechs Mitgliedstaaten getroffen. Daher wurden im November 2003 gegen die übrigen Mitgliedstaaten - Belgien, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Finnland und Schweden Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG-Vertrag eingeleitet. Schweden notifizierte anschließend seine Umsetzungsmaßnahmen zu Art. 13 der Richtlinie ("unerbetene Nachrichten"); daher wurde das Verfahren gegen Schweden eingestellt.

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