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EU-Kommission verabschiedet neue Vorschriften zur Festlegung von Mindestwerten für das Recycling sowie die Verwertung von Bauteilen und Werkstoffen von Neufahrzeugen

20. 05. 2011
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Die Europäische Kommission hat am 22. März 2004 neue Vorschriften zur Festlegung von Mindestwerten für das Recycling sowie die Verwertung von Bauteilen und Werkstoffen von Neufahrzeugen verabschiedet. Ziel der Maßnahmen ist es, die Wiederverwendung der Bauteile, ihr Recycling und ihre Verwertung zu erleichtern, um die für das Jahr 2015 gesetzten Ziele für Recycling und Verwertung von Altfahrzeugen erreichen zu können. Die Vorschriften werden für alle Neufahrzeuge gelten, die drei Jahre nach Verabschiedung dieser neuen Richtlinie - also ab 2008 - auf den Markt gebracht werden.
2002 kamen knapp 16 Mio. neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge auf den europäischen Markt. Andererseits erreichen jährlich neun bis zehn Mio. Fahrzeuge das Ende ihrer Lebensdauer - im Durchschnitt 13 bis 14 Jahre, nachdem sie auf den Markt gekommen sind. Diese Altfahrzeuge erzeugen zwischen acht und neun Mio. Tonnen "Abfall". Um hier für Abhilfe zu sorgen, haben das Europäische Parlament und der Rat am 18. September 2000 die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge verabschiedet.
In dieser Richtlinie werden die Ziele im Hinblick auf die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung von Bauteilen und Werkstoffen von Altfahrzeugen festgelegt. Demnach kann künftig nur noch ein sehr geringer Bruchteil der eingesetzten Werkstoffe auf Deponien beseitigt werden. Hingegen wird ein erheblicher Teil der Bauteile und Werkstoffe wiederverwendet, recycelt oder verwertet werden.
Die ab 2006 geltenden Mindestwerte liegen bei 80 Prozent je Fahrzeug für die Recyclingfähigkeit und 85 Prozent für Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit. Eine Anhebung der Mindestwerte ist bis 2015 vorgesehen. Sie werden dann auf 85 bzw. 95 Prozent erhöht werden, diese Ziele werden allerdings zuvor vom Europäischen Parlament und dem Rat nochmals geprüft werden.
Die Automobilindustrie wird gehalten sein, beim Fahrzeugbau einen größeren Anteil potenziell recyclingfähiger Werkstoffe zu verwenden und Anforderungen an das Recycling bzw. die Demontage bereits bei der Konzeption des Fahrzeugs einzubeziehen, um die Wiederverwendung und das Recycling der Bauteile zu erleichtern. Die Maßnahmen werden für neue Modelle und gegenwärtig produzierte Modelle von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gelten, die drei Jahre nach Verabschiedung der neuen Richtlinie auf den Markt gebracht werden. Sie dürften daher ab 2008 Wirkung zeigen.
Die Vorschriften gelten allerdings nicht für in Kleinserien (weniger als 500 Fahrzeuge pro Jahr in jedem Mitgliedstaat) hergestellte Fahrzeuge, weil diese mittelständischen Unternehmen für die entsprechende Anpassung ihrer jährlichen Produktion erhebliche Investitionen tätigen müssten.
Die allgemeinen Bestimmungen dieser neuen Richtlinie stehen im Einklang mit dem EG-Typgenehmigungsverfahren, das in der Richtlinie 70/156/EWG des Rates geregelt wird. Die Einhaltung der technischen Vorschriften wird von den zuständigen Behörden anhand eines von der "Internationalen Normungsorganisation" in Genf entwickelten Bogens für die Berechnung der Recycling- und Verwertungsquoten geprüft werden.
Bei Interesse finden Sie weitere Informationen im Internet unter http://europa.eu.int/comm/enterprise/automotive/index.htm bzw. http://europa.eu.int/comm/environment/waste/elv_index.htm.

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