Mit Entscheidung vom 5. Februar 2004 (Rechtssache C-24/00 - Kommission/Französische Republik) hat der Europäische Gerichtshof erkannt, dass das französische Verfahren der vorherigen Genehmigung für das Inverkehrbringen von mit Nährstoffen angereicherten Lebensmitteln, die in den Mitgliedstaaten hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, den freien Warenverkehr behindert.
Dieses Genehmigungsverfahren ist demnach schwer zugänglich, auf dem Gebiet des Rechtsschutzes wenig transparent und sieht keine angemessenen Fristen vor. Außerdem dürfen die Anträge auf Genehmigung von den zuständigen französischen Behörden nur dann abgelehnt werden, wenn diese Stoffe tatsächlich eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen.
Zum Hintergrund: In Frankreich ist die Vermarktung von bestimmten Lebensmitteln untersagt, denen Nährstoffe (wie Vitamine, Mineralsalze, Aminosäuren und weitere Stoffe) mit Ausnahme derjenigen zugesetzt worden sind, die bei einer vorherigen Prüfung von Frankreich für zulässig erklärt worden sind. In anderen Mitgliedstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer, die Schwierigkeiten gehabt hatten, die Genehmigung zum Verkauf ihrer mit Nährstoffen angereicherten Lebensmittel in Frankreich zu erwirken, hatten sich bei der Europäischen Kommission beschwert, die im Jänner 2000 Klage beim EuGH erhob.
Der Europäische Gerichtshof weist in seinem Urteil darauf hin, dass eine nationale Regelung, wonach der Zusatz eines Nährstoffs zu einem Lebensmittel, das in den Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung von einer vorherigen Zulassung abhängig ist, grundsätzlich nicht gegen das Gemeinschaftsrecht betreffend den freien Warenverkehr verstößt, sofern das Verfahren der Aufnahme eines Nährstoffs in die nationale Liste der zugelassenen Stoffe leicht zugänglich ist und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann. Falls es zu einer Ablehnung führt, muss die Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass ein Antrag auf Aufnahme eines Nährstoffs von den zuständigen nationalen Behörden nur dann abgelehnt werden kann, wenn dieser Nährstoff tatsächlich eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt.
Die Verurteilung Frankreichs wegen Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen begründete der EuGH damit, dass das Verfahren schwer zugänglich ist, weil es nicht in einem Rechtsakt mit allgemeiner Wirkung ausdrücklich vorgesehen ist, und die von der Kommission angeführten Beispiele zeigen, dass die von den Wirtschaftsteilnehmern gestellten Anträge auf Zulassung weder innerhalb eines angemessenen Zeitraums noch nach einem Verfahren bearbeitet worden sind, das in Bezug auf die im Fall einer Versagung der Zulassung gegebenen Möglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes hinreichend transparent gewesen ist.
Der Gerichtshof führt in seiner Entscheidung weiter aus, dass es zwar Sache des jeweiligen Mitgliedstaats ist, zu bestimmen, in welchem Umfang er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will, dass sich die nationalen Behörden bei er Ausübung ihres Ermessens aber gleichwohl gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf die zu deren Schutz erforderlichen Maßnahmen beschränken und sich vergewissern müssen, dass die geltend gemachte Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung auf der Grundlage der letzten wissenschaftlichen Informationen, die bei Erlass der Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme zur Verfügung stehen, als hinreichend nachgewiesen anzusehen ist.