Die Europäische Kommission hat am 19. Jänner 2004 eine Mitteilung veröffentlicht, in der sie klar stellt, wie der Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Europäischen Union in der Praxis auf Paralleleinfuhren von Arzneimitteln anzuwenden ist.
Bei Paralleleinfuhren geht es um Erzeugnisse, die außerhalb der offiziellen Vertriebskanäle des Herstellers oder des Lizenznehmers aus einem Mitgliedstaat in einen anderen eingeführt und dort in Verkehr gebracht werden. Im Falle von Arzneimitteln sind solche Einfuhren erlaubt, wenn das importierte Erzeugnis mit einem im betreffenden Mitgliedstaat bereits zugelassenen Arzneimittel identisch oder im Wesentlichen identisch ist.
Die Mitteilung, welche Unternehmen und Verwaltungen der Mitgliedstaaten dabei helfen soll, die Möglichkeiten des Binnenmarktes für Arzneimittel auszuschöpfen, behandelt die Rechte und Pflichten der Beteiligten und die Gewährleistungen, die sie nach dem EU-Recht beanspruchen können.
Der Parallelimport von Arzneimitteln ist nach den Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr (Art. 28) zulässig, wobei jedoch einige Ausnahmeregelungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und von gewerblichem sowie kommerziellem Eigentum (Art. 30 EG-Vertrag) gelten. Die jetzt vorgelegte Mitteilung ist die Aktualisierung einer Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 1982 zum selben Thema. Sie geht ausführlich auf neuere Urteile des EuGH ein.
Bei Interesse können Sie den vollständigen Mitteilungstext im Internet unter der Adresse http://www.europa.eu.int/comm/internal_market/de/goods/art2830.htm einsehen.