Seit 15. Jänner 2004 gelten EU-weit neue Bestimmungen für mehr Sicherheit bei Konsumerzeugnissen. Mit diesem Datum ist die im Jahr 2001 vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassene Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (RaPS), mit der die Prüfung der Sicherheit von Produkten jeder Art, die für Endverbraucher bestimmt sind (Ausnahme: Lebensmittel), neu geregelt wird, wirksam geworden.
Die Richtlinie legt die Sicherheitsanforderungen fest, welche für Verbraucher bestimmte Gebrauchsgüter wie etwa Geräte für Sport- und Spielplätze, Babyartikel und Feuerzeuge, aber auch die meisten Haushaltsartikel wie Textilerzeugnisse und Einrichtungsgegenstände, erfüllen müssen.
Die neuen Bestimmungen im Überblick:
.) Hersteller und Vertriebshändler sind nunmehr verpflichtet, die zuständigen Behörden zu unterrichten, wenn sie feststellen, dass ein von ihnen angebotenes Produkt gegen die allgemeinen Sicherheitsanforderungen verstößt. In einem solchen Fall sind sie zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden verpflichtet, damit die Herkunft des Produktes zurückverfolgt und selbiges vom Markt genommen werden kann. Unter Umständen können Unternehmen auch dazu gezwungen werden, einen Rückruf zu veranlassen.
.) Für den Fall, dass gefährliche Produkte ausgemacht werden, kann die EU nunmehr die Rücknahme dieser Produkte anordnen bzw. ein sofortiges Verbot des Inverkehrbringens verhängen. Sobald eine "ernsthafte Gefahr erkannt wird, die rasches Handeln erfordert", kann die Kommission nunmehr unverzüglich und mit sofortiger Wirkung das Inverkehrbringen des fraglichen Produkts für einen Zeitraum untersagen, der bis zu einem Jahr betragen kann.
.) Gemäß der früheren RaPS betrug die Geltungsdauer eines solchen Verbots maximal drei Monate. Außerdem kann die EU-Kommission jetzt erstmals aus eigener Initiative ein zeitweiliges Verbot veranlassen. Bislang durfte sie nur auf entsprechendes Gesuch eines Mitgliedstaates hin eine Maßnahme auf EU-Ebene einleiten.
.) Nach der neuen RaPS dürfen Produkte, deren Inverkehrbringen aufgrund einer Sofortmaßnahme untersagt ist, nicht mehr aus der Europäischen Union in Drittländer ausgeführt werden.
.) Die neue RaPS schreibt vor, dass Informationen über die Sicherheit von Produkten, von denen die Mitgliedstaaten und die Kommission Kenntnis erhalten, generell öffentlich zugänglich zu machen sind. Vorgesehen sind allerdings Ausnahmen, mit denen einer Offenlegung von Informationen, welche die Marktüberwachungstätigkeiten der Behörden beeinträchtigen oder den Grundsatz der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnisse verletzen könnte, vorgebeugt wird.
.) Dank besserer Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, erweiterter Handlungsbefugnisse in Dringlichkeitsfällen und präziserer Regelungsvorgaben für die Anwendung der entsprechenden Vorschriften sollte die Durchsetzung der Produktsicherheitsbestimmungen an Effizienz und Effektivität gewinnen. Verstärkt wird mit der neuen Richtlinie auch die Funktion des gemeinschaftlichen "Schnellinformationssystems für gefährliche Produkte" (RAPEX).
.) Hinsichtlich jedweden Produkts, das eine ernsthafte Gefahr darstellen kann, muss die Europäische Kommission unverzüglich benachrichtigt werden. Die entsprechende Meldung gibt die Kommission an alle übrigen Mitgliedstaaten weiter. Vorgesehen ist weiters, dass auch Drittländer dem Schnellwarnsystem RAPEX beitreten können. Interesse an einer Einbindung in dieses Schnellinformationsnetz haben bereits Rumänien und Bulgarien bekundet.
Weitere Informationen finden Sie bei Interesse im Internet unter den Adressen http://europa.eu.int/comm/consumers/cons_safe/prod_safe/gpsd/guidance_gpsd_de.pdf sowie http://europa.eu.int/comm/consumers/cons_safe/prod_safe/gpsd/revisedGPSD_en.htm