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EuGH: Gemeinschaftsrecht über nachgeahmte Produkte ist auf im Transit durch einen Mitgliedstaat befindliche Waren anwendbar

20. 05. 2011
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Mit Urteil vom 7. Jänner 2004 (Vorabentscheidungsverfahren C-60/02 - Rolex SA et al.) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht über nachgeahmte Produkte auf im Transit durch einen Mitgliedstaat befindliche Waren anwendbar ist, die Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts jedoch die strafrechtliche Verantwortlichkeit weder festlegen noch verschärfen kann.
Zum Hintergrund: Das Unternehmen "Rolex SA" hatte im Jahr 2000 beim LG Eisenstadt die Einleitung von "Vorerhebungen gegen Unbekannt" beantragt, nachdem die österreichischen Zollbehörden 19 nachgeahmte Uhren entdeckt hatten. Diese Ware soll aus Italien stammen und für Polen endgültig bestimmt gewesen sein. Die Unternehmen "Tommy Hilfiger", "Gucci" und "Gap" hatten im Juli 2001 ebenfalls entsprechende Vorerhebungen hinsichtlich nachgeahmter Kleidungsartikel, die mit ihren jeweiligen Marken gekennzeichnet gewesen wären, beantragt.
Das Landesgericht Eisenstadt vertrat die Auffassung, dass die Einleitung von Vorerhebungen voraussetzen würde, dass das angelastete Verhalten eine Straftat darstellt. Das österreichische Markenschutzgesetz würde sich dahingehend auslegen lassen, dass die Ein- und Ausfuhr einer nachgeahmten Ware eine unzulässige Markenbenutzung darstellte, was beim bloßen Transit einer solchen Ware durch das nationale Hoheitsgebiet nicht der Fall wäre.
Das Gericht legte daher dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob eine solche Auslegung des österreichischen Gesetzes mit der Verordnung über nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen vereinbar ist.
Der EuGH weist in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass der Anwendungsbereich der Verordnung nicht von der Art des nationalen Verfahrens (zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlich) abhängt, in dem diese Auslegung geltend gemacht wird. Sodann erinnert er daran, dass das nationale Gericht das innerstaatliche Recht gemeinschaftsrechtskonform auszulegen hat.
Sollte eine solche Auslegung nicht möglich sein, weil das österreichische Gericht der Auffassung ist, dass das Markenschutzgesetz entgegen der Verordnung den bloßen Transit nachgeahmter Waren durch das österreichische Hoheitsgebiet nicht untersagt, steht die Verordnung der Anwendung dieses Gesetzes entgegen. Trotz dieser Verpflichtung verbietet es jedoch der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen, ein solches Verhalten strafrechtlich zu ahnden, und zwar auch dann, wenn die nationale Regelung gemeinschaftsrechtswidrig sein sollte.
Der Europäische Gerichtshof schließlich wörtlich: "Im entgegengesetzten Fall, d. h. einer verordnungskonformen Auslegung, ist es Sache des nationalen Gerichts, auf den Transit nachgeahmter Waren die zivilrechtlichen Sanktionen anzuwenden, die das nationale Recht für die anderen verbotenen Verhaltensweisen vorsieht. Die Verpflichtung, das nationale Recht in verordnungskonformer Weise auszulegen, kann jedoch für sich allein und unabhängig von einem Gesetz eines Mitgliedstaats nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit festlegen oder verschärfen."

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