Die Europäische Kommission hat am 7. Jänner 2004 drei Durchführungsmaßnahmen zur Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) verabschiedet. Es wird unter anderem präzisiert, was unter einer Insider-Information zu verstehen ist, welche nicht erschöpfenden Faktoren bei der Beurteilung, ob möglicherweise eine Marktmanipulation vorliegt, zu berücksichtigen sind und wann und in welcher Form Insider-Informationen von den Emittenten offen gelegt werden müssen.
Die Durchführungsmaßnahmen enthalten außerdem Standards für die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen (einschließlich der Offenlegung von Interessenskonflikten). Schließlich werden die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen von den Verboten der Marktmissbrauchsrichtlinie für Aktienrückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen für Finanzinstrumente festgelegt.
Bei den vorliegenden Durchführungsmaßnahmen handelt es sich um die ersten Rechtsakte der Europäischen Kommission, die nach dem neuen Verfahren für die Beschlussfassung und Anwendung der Vorschriften im Wertpapierbereich erstellt worden sind, das der Europäische Rat im März 2001 und das Europäische Parlament im Februar 2002 gebilligt hatten.
Die drei Durchführungsmaßnahmen umfassen zwei Richtlinien und eine Verordnung der EU-Kommission:
Die erste Richtlinie der Kommission enthält detaillierte Kriterien für die Entscheidung darüber, ob eine Insider-Information als präzise und kurserheblich zu werten ist. Ferner liefert sie eine Reihe von Faktoren, die bei der Beurteilung bestimmter Verhaltensweisen und ihrer etwaigen Einstufung als Marktmanipulation zu berücksichtigen sind. Je nach Sachlage können im Einzelfall weitere Faktoren berücksichtigt werden. Für Emittenten sind in dieser Durchführungsrichtlinie die Form sowie die Fristen für die Offenlegung von Insider-Informationen festgelegt und es werden die Umstände präzisiert, unter denen Emittenten zum Schutz berechtigter Interessen längere Fristen für die Offenlegung anwenden können.
Die zweite Richtlinie der Kommission enthält Standards für die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten. In ihr werden jeweils eigene Standards für die Erstellung von Anlageempfehlungen (für die höhere Anforderungen gelten) und für die reine Weitergabe von durch Dritte erstellten Anlageempfehlungen festgelegt.
Die zweite Durchführungsrichtlinie geht ferner auf die gemäß Art. 6 der Marktmissbrauchsrichtlinie für Journalisten verbindlichen Regeln, einschließlich der Selbstkontrolle, ein. Bestimmte Finanzjournalisten - nämlich solche, die Anlageempfehlungen erstellen oder weitergeben - haben bestimmte allgemeine Grundsätze einzuhalten. Für diese Regelung gelten allerdings Schutzmechanismen - wie diese allgemeinen Grundsätze angewandt werden sollen, kann im Rahmen der Selbstkontrolle geregelt werden.
In einer Verordnung der Kommission sind schließlich die technischen Bedingungen für Aktienrückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen für Finanzinstrumente festgelegt. Laut Art. 8 der Marktmissbrauchsrichtlinie und sofern die Maßnahmen entsprechend diesen Bedingungen durchgeführt werden, gelten die Verbote der Marktmissbrauchsrichtlinie hierbei nicht.