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EuGH: Verpflichtung zur Eintragung in die Handwerksrolle verstößt gegen die Dienstleistungsfreiheit

20. 05. 2011
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Mit Urteil vom 11. Dezember 2003 (Rechtssache C-215/01 - Schnitzer) hat der Europäische Gerichtshof erkannt, dass die Verpflichtung zur Eintragung in die Handwerksrolle gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt. Diese Verpflichtung verzögert, erschwert oder verteuert die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die in der Richtlinie über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zum Hintergrund: Der deutsche Staatsbürger Bruno Schnitzer hatte im Jahr 1994 ein portugiesisches Unternehmen damit beauftragt, in der Zeit von November 1994 bis November 1997 Verputzarbeiten in Bayern auszuführen.
Gemäß der deutschen Handwerksordnung ist der Betrieb eines Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen und Gesellschaften gestattet. Die Stadt Augsburg hatte daraufhin im Jahr 2000 gegen Bruno Schnitzer ein Bußgeld wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verhängt, weil das von ihm beauftragte portugiesische Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Gegen diesen Bescheid legte Bruno Schnitzer Einspruch ein, über den das Amtsgericht Augsburg zu entscheiden hat. Dieses legte dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob die deutschen Rechtsvorschriften gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und die Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der im Herkunftsland erworbenen Berufserfahrung verstoßen.
Der Europäische Gerichtshof stellte nunmehr fest, dass das portugiesische Unternehmen Leistungen erbringt, für welche die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr gelten, sofern das betreffende Unternehmen nicht als in Deutschland niedergelassen anzusehen ist.
Der EuGH führt in seinem Erkenntnis zunächst aus, dass allein die Tatsache, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Dienstleistungen mehr oder weniger häufig oder regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinweg in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht ausreicht, um ihn als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen.
Und weiter: "Die Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, stellt eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, die nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, etwa durch das Ziel, die Qualität der durchgeführten handwerklichen Arbeiten zu sichern, gerechtfertigt ist. Folglich steht das Gemeinschaftsrecht der Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, entgegen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat verzögert, erschwert oder verteuert, wenn die in der anwendbaren Richtlinie über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erfüllt sind."

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