Die Europäische Kommission hat am 8. Dezember 2003 die Vereinbarung begrüßt, die im Vermittlungsausschuss des Europäischen Parlaments und des Rates erzielt wurde, welche eine Anhebung der bis 2008 angestrebten Mindestmenge für die stoffliche Verwertung von Verpackungsabfall von 25 auf 55 Prozent vorsieht.
Mit der Vereinbarung wurden die letzten Hürden in einer langen Diskussion über eine Revision der Richtlinie von 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle genommen. Im Mittelpunkt der letzten Debatte standen die beiden Fragen, ob die Verbrennung von Verpackungsabfall als Verwertung gelten könne und welche Frist Griechenland, Irland und Portugal sowie den Beitrittsländern für die Erreichung der Richtlinienziele eingeräumt werden solle.
In seinen jüngsten Urteilen hatte der EuGH klar gestellt, dass die Verbrennung von Hausmüll in Verbrennungsanlagen als Entsorgung zu betrachten ist, wenn der Hauptzweck der Verbrennung die Entsorgung des Abfalls ist. Die Rückgewinnung der darin enthaltenen Energie als Wärme oder Strom ändert nichts an dieser Einstufung.
Dies bedeutet auch, dass in solchen Anlagen verbrannter Verpackungsabfall bei der Erfüllung der Richtlinienziele nicht länger mitgerechnet werden kann. Mehrere Mitgliedstaaten hatten die Verbrennung als Teil ihrer Strategie zur Erreichung der EU-Ziele betrachtet und standen nun vor dem Problem, dass sie ihr "Soll" nach der neuen Auslegung nicht erfüllt hatten. Die nun gefundene Lösung gestattet es den Mitgliedstaaten, die Verbrennung weiterhin mit einzurechnen, sieht aber auch eine generelle Überprüfung dieser Frage im Rahmen der EU-Strategie zur Verhinderung und Verwertung von Abfall vor, die sich in Vorbereitung befindet.
In einem Kompromiss zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat wurde Griechenland, Irland und Portugal als äußerster Termin für die Erreichung der Ziele das Jahr 2011 zugestanden. Dadurch verringert sich der Rückstand gegenüber den übrigen zwölf Mitgliedstaaten von derzeit vier auf drei Jahre. Für die Beitrittsländer soll die Frist in einem neuen Vorschlag geregelt werden, den die EU-Kommission in Kürze vorlegen will. Im Hinblick auf die bevorstehenden Beitritte können sich die neuen Länder auf diese Weise schon während der Übergangszeit voll am Entscheidungsprozess beteiligen.
Die Vereinbarung des Vermittlungsausschusses muss nun in dritter Lesung von Rat und Parlament bestätigt werden. Die neue Richtlinie dürfte zu Beginn des Frühjahrs 2004 in Kraft treten und bis zum Herbst 2005 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen.