Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2003 (Vorabentscheidungsverfahren C-322/01 - Deutscher Apothekerverband e. V./0800 DocMorris NV und Jacques Waterval) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das nationale Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln dem Gemeinschaftsrecht zuwider läuft, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die auf dem deutschen Markt zugelassen und nicht verschreibungspflichtig sind. Dieses Verbot steht nach Auffassung des EuGH mit dem Gemeinschaftsrecht insoweit im Einklang, als es sich um Medikamente handelt, die in einem Mitgliedstaat nicht zugelassen sind.
Zum Hintergrund: Der "Deutsche Apothekerverband e. V." ist ein Verband, dessen Aufgabe in der Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen der Apothekerschaft besteht. Seine Mitglieder sind die Landesapothekerverbände und die Landesapothekervereine, denen mehr als 19.000 Apothekenleiter angehören. "0800 DocMorris NV" ist eine niederländische Apotheke, die im holländischen Landgraaf nahe der Grenze zu Deutschland ansässig ist. Jacques Waterval ist Apotheker und einer der gesetzlichen Vertreter von DocMorris.
Seit Juni 2000 bieten DocMorris und Jacques Waterval im Internet unter der Adresse "www.0800DocMorris.com" verschreibungspflichtige sowie nicht verschreibungspflichtige Humanarzneimittel zum Kauf an, und zwar insbesondere in deutscher Sprache für den Endverbraucher in Deutschland. Es handelt sich um Arzneimittel, die entweder in Deutschland oder in den Niederlanden zugelassen sind.
Der Verbraucher hat u. a. die Möglichkeit, eine Gesundheitsberatung durch den Expertenbeirat der "Internet-Apotheke" in Anspruch zu nehmen. Er kann DocMorris und Jacques Waterval außerdem über eine kostenlose Telefonnummer oder per Post kontaktieren.
Für die verschiedenen Medikamente wird jeweils der Packungsinhalt beschrieben und der Preis in Euro angegeben. Neben dem gegebenenfalls vorhandenen Hinweis, dass ein Arzneimittel verschreibungspflichtig ist, befindet sich ein Kästchen für die Bestellung. Zur weiteren Information über das Produkt selbst kann der Produktname angeklickt werden. DocMorris und Jacques Waterval behandeln ein Arzneimittel dann als verschreibungspflichtig, wenn es entweder in den Niederlanden oder in dem Staat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, der Verschreibungspflicht unterliegt. Die Auslieferung derartiger Medikamente erfolgt erst nach Vorlage des Originalrezepts.
Die Zustellung kann auf verschiedene Weise erfolgen. So kann der Verbraucher die Bestellung persönlich bei der Apotheke von DocMorris in Landgraaf abholen. Er kann aber auch, ohne zusätzliche Kosten, einen von DocMorris empfohlenen Kurierdienst in Anspruch nehmen.
Der Apothekerverband hatte beim Landgericht Frankfurt am Main gegen das Anbieten von Arzneimitteln über das Internet und ihre Abgabe im grenzüberschreitenden Versandhandel geklagt und argumentiert, dass diese Tätigkeit nach dem deutschen Arzneimittelgesetz sowie dem deutschen Heilmittelwerbegesetz unzulässig wäre. Diese gesetzlichen Verbote würden seiner Auffassung nach auch nicht gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über den Warenverkehr verstoßen.
Der Europäische Gerichtshof befasst sich in seinem Urteil zunächst mit den Bestimmungen des deutschen Arzneimittelgesetzes, nach denen die Einfuhr von Arzneimitteln durch in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Apotheken im Wege des Versandhandels aufgrund individueller, über das Internet aufgegebener Bestellungen von Endverbrauchern untersagt ist.
Der EuGH stellt zunächst fest, dass dieses allgemeine Verbot des Arzneimittelgesetzes für Arzneimittel, die in Deutschland nicht zugelassen sind, einem auf Gemeinschaftsebene bestehenden Verbot entspricht: Nach der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel (inzwischen ersetzt durch den Gemeinschaftskodex) dürfen Arzneimittel in einem Mitgliedstaat nur in Verkehr gebracht werden, wenn für sie entweder durch die zuständige Behörde dieses Staates oder nach der Gemeinschaftsregelung eine Genehmigung erteilt worden ist. Daher ist nicht zu prüfen, ob diese Verbote gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über den Warenverkehr verstoßen.
Im Hinblick auf Arzneimittel, die für den deutschen Markt zugelassen sind, stellt der Gerichtshof fest, dass ein nationales Verbot des Versandhandels mit diesen Arzneimitteln eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt.
Unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, dass eine Regelung, die auf die Einfuhren pharmazeutischer Erzeugnisse eine solche beschränkende Wirkung haben kann, mit dem EG-Vertrag nur vereinbar ist, soweit sie für einen wirksamen Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen notwendig ist. Für Arzneimittel, für die keine ärztliche Verschreibung vorgeschrieben ist, ist das Verbot nicht gerechtfertigt, weil die Möglichkeit, eine hinreichende Information und Beratung vorzusehen, nicht ausgeschlossen werden kann. Der Kauf über das Internet könnte auch Vorteile bieten, wie etwa die Möglichkeit, "von zu Hause aus in Ruhe" Fragen an die Apotheker zu richten.
Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln hingegen könnte die Zulassung einer Ausgabe dieser Arzneimittel nach Erhalt der Verschreibung und ohne weitere Kontrolle das Risiko erhöhen, dass ärztliche Verschreibungen missbräuchlich oder fehlerhaft verwendet werden. Im Übrigen kann die Möglichkeit, dass ein Arzneimittel in einer anderen Sprache etikettiert ist, im Fall von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gravierendere Folgen haben. Daher ist ein nationales Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gerechtfertigt.
Der EuGH prüfte zudem die Vorschriften des deutschen Heilmittelwerbegesetzes, welche die Werbung für den Versandhandel mit Arzneimitteln untersagen. Dieses Verbot steht seiner Meinung nach für Arzneimittel, die zulassungspflichtig, aber nicht zugelassen sind, sowie für verschreibungspflichtige Arzneimittel im Einklang mit dem Werbeverbot für Arzneimittel, das die Gemeinschaftsrichtlinie (inzwischen ersetzt durch den Gemeinschaftskodex) vorsieht. Dagegen steht der Gemeinschaftskodex einem Werbeverbot für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel entgegen.