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EuGH: Keine Eintragung von "TDI" als Gemeinschaftsmarke

20. 05. 2011
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Mit Urteil vom 3. Dezember 2003 (Rechtssache T-16/02 - Audi AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) hat das Gericht erster Instanz die Klage von "Audi" gegen die Entscheidung des Harmonisierungsamtes (HABM) abgewiesen, die Marke "TDI" nicht als Gemeinschaftsmarke einzutragen.
Gemäß der Entscheidung des Gerichts bezeichnet das Wortzeichen "TDI" aus der Sicht der Verbraucher ein Merkmal von Autos und Reparaturleistungen und kann daher nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.
Zum Hintergrund: Im Jahr 1996 hatte Audi beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen "TDI" als Gemeinschaftsmarke angemeldet. Das Wortzeichen "TDI" ist allgemein bekannt als Abkürzung für "Turbo Diesel Injection" oder "Turbo Direct Injection". Die Prüferin des Harmonisierungsamts hatte die Anmeldung mit der Begründung abgewiesen, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft hätte.
Audi legte dagegen in der Folge eine Beschwerde bei den Beschwerdekammern des HABM ein, die am 8. November 2001 zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdekammer begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Zeichen beschreibend wäre. Im Mai 2002 erhob Audi beim Gericht erster Instanz eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung der Beschwerdekammer.
Das Gericht erster Instanz weist nunmehr darauf hin, dass Zeichen und Angaben, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können, für jedermann frei verfügbar sind und nicht eingetragen werden können. Dazu führt das Gericht aus, dass aus der Sicht der Verbraucher ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Wortzeichen "TDI" und den wesentlichen Merkmalen der in der Markenanmeldung genannten Arten von Waren oder Dienstleistungen besteht.
In der Automobilbranche ist dem Urteil zufolge die Verwendung von Buchstabenkombinationen üblich, das Zeichen "TDI" ist daher seiner Struktur nach nicht ungewöhnlich. Dabei ist es unbeachtlich, dass das Wortzeichen "TDI" zwei verschiedene Bedeutungen haben kann.
Das Gericht weist weiter darauf hin, dass ein solches Zeichen dennoch dann eingetragen werden kann, wenn es durch seine Benutzung in der gesamten Gemeinschaft Unterscheidungskraft erworben hat. Audi hat aber dem Urteil zufolge nichts vorgetragen, was den Schluss zulässt, dass das Zeichen "TDI" tatsächlich in den anderen Mitgliedstaaten als Deutschland Unterscheidungskraft erworben hat.
Soweit Audi sich, um die Unterscheidungskraft nachzuweisen, auf neue Tatsachen berufen hat, stellt das Gericht fest, dass die Entscheidung einer Beschwerdekammer des HABM nur aufgehoben oder geändert werden kann, wenn sie nach ihrem Inhalt oder wegen Verletzung von Förmlichkeiten rechtswidrig ist. Die Klage beim Gericht dient damit nur der Kontrolle, ob die Entscheidung der Beschwerdekammer rechtmäßig ist, soll aber das Verfahren nicht wiedereröffnen.
Abschließend wird darauf eingegangen, dass die Entscheidungen des HABM nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 eine Begründung enthalten müssen. Das Gericht unterstreicht, dass die Beschwerdekammer die Gründe darzulegen hatte, aus denen ihrer Auffassung nach die von Audi vorgelegten Beweismittel nicht den Schluss zuließen, dass die angemeldete Marke durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. Die Feststellung, dass die Beschwerdekammer des HABM gegen die Begründungspflicht verstoßen hat, genügt aber nicht, um ihre Entscheidung aufzuheben, weil eine neue Entscheidung des HABM notwendig zum gleichen Ergebnis führen würde wie die erste Entscheidung.

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