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EuGH: Aufnahmemitgliedstaat hat Diplome unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen zu vergleichen und vom Betroffenen eventuell den Nachweis zu verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse erworben hat

20. 05. 2011
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Mit Erkenntnis vom 13. November 2003 (Rechtsache C-313/01 - Morgenbesser) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die italienischen Behörden dem Inhaber einer in einem Mitgliedstaat erworbenen "Maîtrise en droit" die Eintragung in das Register der "Praticanti" nicht verweigern dürfen.
Zum Hintergrund: Eine französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien namens Morgenbesser ist Inhaberin eines im Jahr 1996 in Frankreich verliehenen Studienabschlusses ("maîtrise en droit"), hat aber nicht den Befähigungsnachweis für den Beruf des Rechtsanwalts ("CAPA") erworben. Nach einer kurzen Zeit in einer Kanzlei französischer Rechtsanwälte hatte sie seit 1998 in einer Rechtsanwaltskanzlei in Genua gearbeitet und schließlich die Eintragung in das Berufsregister der Rechtsanwaltsanwärter ("Registro dei praticanti") beantragt, die im Hinblick auf die Prüfung der Eignung für die Berufsausübung in Italien erforderlich ist, damit die Zeit der praktischen Ausbildung ordnungsgemäß absolviert werden kann.
Ihr Antrag war vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Genua sowie vom "Consiglio Nazionale Forense" abgelehnt worden, weil das italienische Gesetz über den Beruf des Avvocato den Besitz eines von einer italienischen Universität verliehenen oder bestätigten Diploms der Rechtswissenschaft vorsieht und sie nicht berechtigt war, in Frankreich den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben.
Die "Corte suprema di cassazione" hatte daher den EuGH gefragt, ob es nach Gemeinschaftsrecht zulässig ist, dass die italienischen Behörden dem Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms der Rechtswissenschaften die Eintragung nur deshalb verweigern dürfen, weil dieses Diplom nicht in Italien ausgestellt worden ist.
Der Europäische Gerichtshof weist in seinem Urteil zunächst darauf hin, dass weder die Richtlinie 98/5 über die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs noch die Richtlinie 89/48 über die Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Ausbildung für reglementierte Berufe abschließen, auf die Situation von Morgenbesser Anwendung findet, weil die erstgenannte Richtlinie nur die voll qualifizierten Rechtsanwälte betrifft und die Tätigkeit eines "Praticante", die zeitlich begrenzt ist und den praktischen Teil der für die Zulassung zum Beruf des Rechtsanwalts erforderlichen Ausbildung darstellt, nicht als reglementierter Beruf im Sinne der Richtlinie 89/48, der sich vom Beruf des Rechtsanwalts trennen lässt, eingestuft werden kann.
Da die Zeit der praktischen Ausbildung im Hinblick auf die Aufnahme eines reglementierten Berufes die Ausübung von Tätigkeiten umfasst, die (von den Mandanten oder von der Rechtsanwaltskanzlei in Form von Honoraren bzw. eines Gehalts) vergütet werden, sind die im Vertrag verankerten Grundsätze über die Niederlassungsfreiheit oder über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer anwendbar.
Der Gerichtshof erinnert daher an die in seiner eigenen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze: Wenn nach den nationalen Vorschriften die von dem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats außerhalb des Aufnahmestaats bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt bleiben, sind die Ausübung des Niederlassungsrechts sowie die Inanspruchnahme der Freizügigkeit beeinträchtigt.
Das Diplom der Betroffenen muss im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der akademischen und beruflichen Ausbildung berücksichtigt werden. Die italienische Behörde hat daher zu prüfen, ob und inwieweit die durch das Diplom bescheinigten Kenntnisse und die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fähigkeiten oder gewonnene Berufserfahrung zusammen mit der in Italien gewonnenen Erfahrung die für die Aufnahme der Tätigkeit eines Praticante erforderlichen Voraussetzungen - und sei es auch teilweise - erfüllen können.
Im Falle des Anwaltsberufs muss ein Mitgliedstaat eine vergleichende Prüfung der Diplome unter Berücksichtigung der festgestellten Unterschiede zwischen den betroffenen nationalen Rechtsordnungen vornehmen.
Ergibt der Vergleich, dass diese einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmestaat von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse erworben hat. Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats müssen daher beurteilen, ob die in diesem Staat erworbenen Kenntnisse sowie die gewonnene Erfahrung für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen.

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