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EU-Kommission überarbeitet Strategie zur Verbesserung der Funktionsweise des MwSt-Systems in der EU

20. 05. 2011
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Die Europäische Kommission hat am 24. Oktober 2003 einen Statusbericht zu ihrem im Jahr 2000 angenommen strategischen Programm für die Verbesserung des Mehrwertsteuer-Systems vorgelegt. Sie zieht darin eine Bilanz der Fortschritte durch die bereits unterbreiteten Vorschläge und erläutert ihr Konzept für ein MwSt-System, das den Anforderungen eines Binnenmarkts mit 25 Mitgliedstaaten gerecht werden soll.
Außerdem kündigt sie darin insbesondere ihre Unterstützung für ein System der einzigen Anlaufstelle an, das es den Unternehmern gestatten würde, alle steuerlichen Pflichten für ihre EU-weiten Geschäftstätigkeiten ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Niederlassung haben, zu erfüllen. Die Kommission schlägt vor, dass die Besteuerung, insbesondere jene von Dienstleistungen, in zunehmendem Maße am Bestimmungsort erfolgen soll, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und zu gewährleisten, dass MwSt-Einnahmen dem Mitgliedstaat des Verbrauchs zufließen. Schließlich wird in der Mitteilung betont, dass weitere Möglichkeiten zur Unterbindung des Karussellbetrugs, der ein immer größeres Ausmaß erreicht, geprüft werden müssen.
Seit dem Jahr 2000 sind neun Vorschläge im Bereich der Mehrwertsteuer angenommen worden. Allerdings dürften solche Fortschritte in Zukunft schwieriger sein, falls das Einstimmigkeitsprinzip in steuerlichen Angelegenheiten auch in der erweiterten Gemeinschaft beibehalten werden sollte.
Die wesentlichen Punkte des Statusberichts sind:
.) System der einzigen Anlaufstelle: Die EU-Kommission bekräftigt die Grundsätze eines solchen MwSt-Systems, das sie für einen Binnenmarkt mit 25 Mitgliedstaaten für das am Besten geeignete hält. Daher müssten erstens die steuerlichen Pflichten der Unternehmer vereinfacht werden, damit sie die Möglichkeiten des Binnenmarktes auch nutzen können. Diesbezüglich wird die Kommission insbesondere das System einer einzigen Anlaufstelle nach dem Modell des Systems, das für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen eingeführt wurde, unterstützen. Dieses System gestattet es einem Unternehmer, seine steuerlichen Pflichten für alle EU-weiten Umsätze vom Mitgliedstaat seiner Niederlassung aus zu erfüllen.
Mit der Richtlinie über elektronisch erbrachte Dienstleistungen ist bereits ein System eingeführt worden, welches die Erfüllung der steuerlichen Pflichten auf elektronischem Weg ermöglicht, womit eine wichtige Voraussetzung für eine etwaige Umstellung auf das System einer einzigen Anlaufstelle gegeben ist.
.) Besteuerung am Ort des Verbrauchs: Zweitens sollte das MwSt-System, weil es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Verbrauchsteuer handelt, so strukturiert sein, dass die MwSt-Einnahmen dem Mitgliedstaat des Verbrauchs zufließen. Da grenzübergreifende Umsätze sowie Ferndienstleistungen und Fernverkäufe immer mehr zunehmen, werden Änderungen des Ortes der Besteuerung für unumgänglich erachtet.
Was die Erbringung von Dienstleistungen anbetrifft, so konnte in der Vergangenheit durch den Grundsatz der Besteuerung am Ort der Niederlassung des Dienstleisters weitgehend die Gewähr dafür geboten werden, dass das Steueraufkommen in der gewünschten Weise zugewiesen wird - dies ist jedoch immer weniger der Fall.
Unternehmen, die Ferndienstleistungen (etwa Telekommunikationsdienstleistungen) erbringen, wählen den Ort ihrer Niederlassung weitgehend unter dem Gesichtspunkt der Steuerplanung. Solange keine politische Absicht besteht, zu einem auf dem Herkunftslandprinzip beruhenden MwSt-System überzugehen (bei dem die Mehrwertsteuer auf innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren und Dienstleistungen im Herkunftsmitgliedstaat entrichtet und die Steuereinnahmen über einen Ausgleichsmechanismus verteilt würden), muss das derzeitige System entsprechend angepasst werden, um zu gewährleisten, dass die Steuereinnahmen tatsächlich dem Mitgliedstaat des Verbrauchs zufließen, so die Auffassung der Kommission.
.) Unterbindung des Karussellbetrugs: Schließlich wird in der Mitteilung hervorgehoben, dass weitere Möglichkeiten zur Unterbindung des Karussellbetrugs entwickelt werden müssten, insbesondere durch die Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie durch die gemeinsame Anwendung der geeignetsten Methoden bei der Vermeidung und Aufdeckung von sowie dem Vorgehen gegen Karussellbetrug. Nach Auffassung der EU-Kommission ist mittelfristig keine andere Lösung möglich.
Sollte der Karussellbetrug trotz aller Bemühungen der zuständigen Stellen künftig ein Ausmaß erreichen, dass das normale Funktionieren des Binnenmarktes dadurch beeinträchtigt, dass den vorschriftentreuen Wirtschaftsbeteiligten unzumutbare Wettbewerbsverzerrungen entstehen, müsste die Zukunft des gemeinsamen MwSt-Systems auf Gemeinschaftsebene erörtert werden. Karussellbetrug besteht im Wesentlichen darin, dass die MwSt-Befreiung innergemeinschaftlicher Umsätze ausgenutzt wird. Auch wenn keine zuverlässigen Zahlenangaben über den Karussellbetrug in der Europäischen Union vorliegen, steht fest, dass dabei MwSt-Beträge hohen Ausmaßes hinterzogen werden.

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