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EuGH: Inhaber einer bekannten Marke kann die Benutzung eines ähnlichen Zeichens, das nur als Verzierung aufgefasst wird, nicht verhindern

20. 05. 2011
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Mit Entscheidung vom 23. Oktober 2003 (Vorabentscheidungsverfahren C-408/01 - Adidas-Salomon AG ua./Fitnessworld Trading Ltd) hat der Europäische Gerichtshof erkannt, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Benutzung eines ähnlichen Zeichens, das nur als Verzierung aufgefasst wird, nicht verhindern kann. Es kann jedoch dann eine Beeinträchtigung der bekannten Marke eintreten, wenn der Grad der Ähnlichkeit zwischen dieser Marke und dem Zeichen bewirkt, dass das Publikum das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpft, ohne sie unbedingt zu verwechseln.
Zum Hintergrund: Das Unternehmen "Adidas" ist Inhaberin einer in den Benelux-Staaten eingetragenen Marke, die aus einem Motiv aus drei vertikalen, parallel verlaufenden Streifen besteht, das auf Sportbekleidung angebracht wird. Das Unternehmen "Fitnessworld" vertreibt Sportbekleidung mit einem Motiv, das demjenigen von Adidas ähnelt, aber aus zwei - nicht drei - vertikalen Streifen besteht.
Adidas hatte bei den niederländischen Gerichten Klage gegen Fitnessworld erhoben und geltend gemacht, dass die Gefahr bestünde, dass das Publikum die beiden Motive verwechseln könnte. Fitnessworld machte sich so die Wertschätzung der Marke Adidas zunutze und beschädigte die Exklusivität dieser Marke. Fitnessworld hatte vorgetragen, dass das Motiv vom Publikum nur als Verzierung aufgefasst würde, weshalb die Marke daher nicht beeinträchtigt werden könnte.
Der "Hoge Raad der Nederlanden" (das oberste Gericht der Niederlande), der schließlich mit der Rechtssache befasst worden war, legte dem EuGH mehrere Fragen nach der Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinie über die Marken vor.
Der Europäische Gerichtshof stellt nunmehr fest, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen und der bekannten Marke bestehen muss, um eine Beeinträchtigung dieser Marke geltend zu machen. Es genügt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen mit der Marke gedanklich verknüpfen, auch wenn sie diese nicht verwechseln.
Der Gerichtshof präzisiert jedoch, dass die beteiligten Verkehrskreise, wenn sie das Zeichen nach der Tatsachenwürdigung durch das nationale Gericht nur als Verzierung auffassen, naturgemäß keine gedankliche Verknüpfung mit der eingetragenen Marke herstellen. Diesfalls kann der Inhaber der bekannten Marke die Benutzung dieser Verzierung durch einen Dritten nicht verhindern.

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