Home

EU

EuGH: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Mitgliedstaat von den EU-Vorschriften über die Jagdzeiten für wild lebende Vogelarten abweichen

20. 05. 2011
Gesetze:
Schlagworte:

Mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2003 (Vorabentscheidungsverfahren C182/02 - Liga zum Schutz der wild lebenden Vogelarten et al./Republik Frankreich) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, das die Richtlinie zum Schutz wild lebender Vogelarten nicht die Möglichkeit nationaler Ausnahmeregelungen für die Jagd auf wild lebende Vogelarten während der Zeiten ausschließt, in denen diese besonderen Schutz genießen - allerdings darf die Jagd nur bestimmte Vogelarten in kleinen Mengen betreffen.
Drei Tierschutzvereine, die "Ligue pour la protection des oiseaux sauvages", die "Association pour la protection des animaux sauvages" sowie der "Rassemblement des opposants à la chasse" hatten beim "Conseil d'État" Klage auf Nichtigerklärung des französischen Dekrets über die Jagdzeiten für Zug- und Wasservögel erhoben. Dieses Dekret legt die Modalitäten und Bedingungen fest, aufgrund derer die französischen Behörden auf verschiedenen Ebenen diese Jagdart genehmigen können.
Nach Ansicht der Liga könnten die Vorschriften der Gemeinschaftsrichtlinie über den Vogelschutz nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Jagd während einer besonderen Schonzeit einschließen (Nist-, Brut-, Aufzuchtzeit usw.). Diese Jagd könnte keinesfalls eine durch die Richtlinie genehmigte "vernünftige Nutzung" darstellen.
Nach Auffassung der "Union des chasseurs" hingegen würde die Richtlinie weitreichende Ausnahmen von dem mit ihr errichteten allgemeinen Schutzsystem gestatten. Da die Jagd auf wild lebende Vogelarten sowie Wasservogelarten einer strengeren Kontrolle unterläge als die Jagd auf andere Vogelarten, könnte lediglich eine Ausnahmeregelung eine Bejagung dieser Arten ermöglichen.
Dieser Rechtsstreit hatte den Conseil d'État veranlasst, dem EuGH zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie zur Vorabentscheidung vorzulegen, nämlich zunächst jene, ob die Richtlinie es erlaubt, von den Jagdzeiten abzuweichen, die in Anbetracht der mit der Richtlinie verfolgten Ziele des Vogelschutzes festgesetzt worden sind, und wenn ja, nach welchen Kriterien von dieser Abweichung Gebrauch gemacht werden kann.
In Beantwortung der ersten Frage hat der Europäische Gerichtshof nunmehr festgestellt, dass die als Freizeitbeschäftigung ausgeübte Jagd auf wild lebende Vogelarten während der besonderen Schonzeiten eine durch die Richtlinie gestattete "vernünftige Nutzung" sein kann.
Hinsichtlich der zweiten Frage hat der EuGH darauf hingewiesen, dass eine solche Jagd nur genehmigt werden darf, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, u. a. wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, wenn die Jagd unter streng überwachten Bedingungen selektiv stattfindet und wenn sie nur bestimmte Vogelarten in geringen Mengen betrifft.
Die Voraussetzung, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, ist laut Auffassung des Gerichtshofs insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die Maßnahme, welche die Jagd in Abweichung gestattet, nur bezwecken würde, die Jagdzeiten für bestimmte Vogelarten in Gebieten zu verlängern, in denen sich diese Vogelarten bereits während der durch die Gemeinschaftsrichtlinie gestatteten Jagdzeiten aufhalten. Außerdem muss die in Abweichung gestattete Jagd die Erhaltung der Bestände der betreffenden Arten auf ausreichendem Niveau gewährleisten.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at