Mit Beschluss vom 29. Juli 2003 (Vorabentscheidungsverfahren C-166/02 - Daniel Fernando Messejana Viegas/Companhia de Seguros Zurich SA und Mitsubishi Motors de Portugal SA) hat der Europäische Gerichtshof erkannt, dass nach der portugiesischen Regelung der Kfz-Haftpflicht die Opfer von Verkehrsunfällen nicht ausreichend entschädigt werden und die entsprechenden Normen in Hinkunft so zu gestalten sind, dass der Schadenersatz dem von der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinie festgesetzten Mindestbetrag - ohne Berücksichtigung der Verschuldensfrage - entspricht.
Zum Hintergrund: Im März 2000 war ein Mann (Beifahrer in einem Kfz) bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden. Er klagte daraufhin vor dem zuständigen nationalen Gericht auf Schadenersatz aus Gefährdungshaftung gegen die "Seguros Zurich", jene Gesellschaft, mit welcher der Fahrer des Kraftfahrzeugs einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte.
Das portugiesische Gericht befragte den EuGH in der Folge zur Vereinbarkeit der portugiesischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht, weil die portugiesische Regelung der Entschädigung von Verkehrsunfall-Opfern aufgrund der Kfz-Haftpflicht zwei Haftungssysteme vorsieht: Bei Verschulden des Fahrers gelten keine Grenzwerte für die Entschädigung. Für den Fall jedoch, dass dem Fahrer kein Verschulden nachgewiesen werden kann, sind Höchstbeträge für die Entschädigung vorgesehen, die unter den in der Gemeinschaftsrichtlinie festgesetzten Mindestdeckungssummen liegen. Die Richtlinie unterscheidet dabei nicht zwischen Verschuldens- und Gefährdungshaftung.
Der Europäische Gerichtshof hat dem portugiesischen Gesetzgeber nunmehr für die Anpassung der nationalen Bestimmungen an die in der Richtlinie vorgesehenen Deckungssummen eine Frist bis zum 31. Dezember 1995 eingeräumt.