Die Europäische Kommission hat am 23. Juli 2003 beschlossen, vor dem Europäischen Gerichtshof gegen Österreich vorzugehen. Österreich will ab dem 1. August 2003 auf einem Teilstück der Inntalautobahn ein Fahrverbot für Lkw, die bestimmte Güter transportieren, einführen.
Diese Maßnahme verstößt laut Auffassung der EU-Kommission gegen die Rechtsvorschriften zur Dienstleistungsfreiheit und beeinträchtigt den freien Warenverkehr in der Europäischen Union. Die Informationen, welche die österreichische Regierung nach der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission am 25. Juni 2003 sowie nach der Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme am 9. Juli vorgelegt hat, werden von der Kommission als unzureichend befunden. Der EuGH soll sich im Rahmen einer einstweiligen Anordnung mit der Angelegenheit befassen, damit er vor dem Inkrafttreten der österreichischen Maßnahme am 1. August 2003 in dieser Sache entscheidet.
Der Landeshauptmann von Tirol hat am 27. Mai 2003 im Wege einer Verordnung ein vollständiges Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen auf der Inntalautobahn zwischen den Gemeinden Kundl und Ampass für den Transport folgender Güter erlassen: Getreide, Rundholz und Kork, Nichteisen- und Eisenerze, Steine, Erden, Aushub, Kraftfahrzeuge und Anhänger sowie Baustahl. Mit diesem Verbot, das am 1. August 2003 in Kraft treten soll, wird das Ziel einer Verbesserung der Luftqualität im betreffenden Gebiet verfolgt.
Dieses Fahrverbot verstößt laut Meinung der Kommission gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs, wie in der Verordnung über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten - Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, ABl. L 95 vom 9. 4. 1992, S. 1 - und in der Verordnung zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind - Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993, ABl. L 279 vom 12. 11. 1993, S. 1. - vorgesehen. Auch soll die österreichische Maßnahme den in Art. 28 EG-Vertrag verankerten freien Warenverkehr beeinträchtigen.