Die Europäische Kommission hat am 15. Juli 2003 beschlossen, beim EuGH gegen Österreich und zehn weitere Mitgliedstaaten Klage zu erheben, weil diese bislang keine nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung eines EU-Rechtsaktes über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt verabschiedet bzw. notifiziert haben.
Betroffen sind neben Österreich noch Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Belgien, die Niederlande, Italien, Irland, Griechenland, Spanien und Finnland. Diese elf Mitgliedstaaten haben die vereinbarte Frist (17. Oktober 2002) für die Verabschiedung und Notifizierung nationaler Rechtsvorschriften nicht eingehalten. Mit dem EU-Rechtsakt wurden die früheren Vorschriften strenger gestaltet. Er soll dazu beitragen, dass bei der Freisetzung von GVO in die Umwelt nach einem sicheren Mehrstufenprinzip vorgegangen wird.
Am 17. Oktober 2002 ist die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates in Kraft getreten, mit welcher der ursprüngliche Rechtsrahmen zur Regelung der Freisetzung von GVO in der Europäischen Union geändert wurde.