Die Europäische Kommission hat am 10. Juli 2003 beschlossen, gegen Österreich, Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande sowie Schweden ein Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einzuleiten, weil diese Mitgliedstaaten die Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen noch immer nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt haben - dies hätte bereits bis zum 30. Juli 2000 geschehen müssen.
Die Richtlinie soll mehr Klarheit über einige Aspekte des Patentrechts im Zusammenhang mit biotechnologischen Erfindungen bringen und außerdem gewährleisten, dass strenge ethische Grundsätze eingehalten werden. Laut Auffassung der EU hat diese Klärung sich als notwenig erwiesen, damit das medizinische, ökologische und wirtschaftliche Potenzial der Biotechnologie unter Beachtung hoher ethischer Standards voll ausgeschöpft werden kann. Obwohl sich die Kommission bemüht hat, eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um den Umsetzungsprozess zu beschleunigen, haben diese die förmlichen Aufforderungen in Form von "mit Gründen versehenen Stellungnahmen", die ihnen die EU-Kommission im Dezember 2002 zugestellt hat, bislang nicht zufrieden stellend beantwortet.
Die Richtlinie 98/44 wurde vom Rat und vom Europäischen Parlament verabschiedet, um die Entwicklung biotechnologischer Erfindungen auf EU-Ebene zu fördern. Bis dahin bestanden zahlreiche Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Mit der Richtlinie schuf die Europäische Union außerdem ein Instrument, das den europäischen Unternehmen Chancengleichheit im Wettbewerb mit japanischen und US-amerikanischen Unternehmen verschaffen, gleichzeitig aber strenge Sicherungen gegen das Patentieren ethisch bedenklicher Erfindungen vorsehen soll.
Bis heute haben nur sieben Mitgliedstaaten die Richtlinie umgesetzt. Die Nichtumsetzung in anderen Ländern hat Handelsschranken entstehen lassen und behindert den Binnenmarkt.
Zum Hintergrund: Die Richtlinie 98/44/EG wurde nach zehnjährigen Erörterungen in Rat und Europäischem Parlament angenommen. Angesichts der stark risikobehafteten Investitionen, die in der Biotechnologie - vor allem in der Gentechnologie - oft erforderlich sind, ist ein angemessener Patentschutz unabdingbar. Nur so werden laut Auffassung der EU die Investitionen angeregt, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union in diesem wichtigen Bereich nötig sind.
Die Richtlinie nimmt jedoch Entdeckungen, die zwar das Wissen erweitern, aber keinen neuen Zwecken dienen, ausdrücklich von der Patentierbarkeit aus. Daher können nach der Richtlinie beispielsweise DNA-Sequenzen ohne klar identifizierte Funktion nicht patentiert werden, weil sie keine Erfindungen darstellen, sondern Entdeckungen, d. h. sie existierten bereits vorher - ihre Entdeckung erweitert zwar den Wissensstand, dieses Wissen müsste aber anschließend einem technischen Nutzen zugeführt werden. Verfahren oder Erzeugnisse, die DNA-Sequenzen benutzen, können nur patentiert werden, wenn sie die Kriterien der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit erfüllen.
Darüber hinaus nimmt die Richtlinie aus ethischen Gründen bestimmte Anwendungen von der Patentierbarkeit aus, z. B. Verfahren zum Klonen von Menschen oder zur Veränderung ihrer genetischen Identität, die Verwendung menschlicher Embryonen für industrielle Zwecke sowie Verfahren zur Änderung der genetischen Identität von Tieren, durch die Tiere leiden könnten, ohne dass ein wesentlicher medizinischer Nutzen erzielt wird.
Bei Interesse finden Sie die Richtlinie 98/44/EG über den Rechtsschutz biotechnologischer Erfindungen im Internet unter http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/1998/l_213/l_21319980730de00130021.pdf