Ab 1. Juli 2003 werden Verbraucher durch neue und strengere Etikettierungsvorschriften für Fleisch genauer informiert. Am 1. Jänner 2003 ist eine Richtlinie zur Änderung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften in Kraft getreten, mit der die Definition des Begriffes "Fleisch" hinsichtlich der Etikettierung von Fleischerzeugnissen präzisiert wird. Für die betreffenden Erzeugnisse gilt bis Ende Juni 2003 noch eine Übergangszeit mit "doppeltem" Warenverkehr, d. h. Etikettierung nach der neuen oder aber noch nach der bisherigen Regelung.
Verbraucher verstehen unter Fleisch in der Regel Muskelfleisch. Nach der neuen Definition werden die Verbraucher klar erkennen, ob es sich um Muskelfleisch, Fett oder Innereien handelt. Die Richtlinie gilt für Erzeugnisse, welche Fleisch als Zutat enthalten. Fleisch, das in unverarbeitetem Zustand angeboten wird, fällt nicht darunter. Betroffen sind somit Erzeugnisse wie Würste, Pâté, Fleisch- und Wurstwaren, Fertiggerichte sowie Fleischkonserven.
Die Durchsetzung der Rechtsvorschriften und etwaige Sanktionen bei Verstößen gegen das EU-Recht in Bezug auf die Lebensmitteletikettierung liegen im Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten.
In der Richtlinie über die Fleischetikettierung wurde eine sechsmonatige Übergangszeit (1. Jänner bis 30. Juni 2003) vorgesehen, um der Industrie die Anpassung an die neuen Rechtsvorschriften zu ermöglichen. Während dieser Zeit zirkulierten bzw. zirkulieren demnach auf dem Markt sowohl Erzeugnisse, deren Etikettierung bereits der neuen Richtlinie entsprach bzw. entspricht, als auch Erzeugnisse, bei denen dies noch nicht der Fall war bzw. ist.
Die größten Änderungen werden daher allmählich im Juli sichtbar werden, wenn alle Produkte nach den neuen Vorschriften etikettiert sein müssen. Erzeugnisse, die vor Ende Juni etikettiert wurden bzw. werden, dürfen allerdings gehandelt werden, solange der Vorrat reicht.
Einige Mitgliedstaaten haben den Begriff "Fleisch" bereits zu Etikettierungszwecken präzisiert. Diese nationalen Definitionen werden nun auf EU-Ebene harmonisiert. Die Richtlinie enthält eine Reihe von Bestimmungen zur Verbesserung verschiedener Aspekte der Verbraucherinformation über Fleischerzeugnisse.
Die Definition des Fleischbegriffs wird auf die am Knochen anhaftenden Muskeln begrenzt. Andere genusstaugliche Tierkörperteile, wie etwa Innereien (einschließlich Herz, Darm und Leber) oder Fett müssen in der Etikettierung nunmehr als solche kenntlich gemacht und dürfen nicht länger als "Fleisch" bezeichnet werden.
Vorbehaltlich bestimmter Höchstwerte, die in der Definition festgesetzt sind, gibt es jedoch eine Ausnahmeregelung für einen bestimmten Prozentsatz des Fettanteils, d. h. dem Muskelfleisch anhaftendes Fett darf wie Fleisch behandelt werden. Nach der Richtlinie muss auch die Tierart, von der das Fleisch stammt, systematisch angegeben werden, damit beispielsweise "Rindfleisch" von "Schweinefleisch" unterschieden werden kann.
"Separatorenfleisch" fällt nicht unter die Richtlinie. Bei Rindfleisch wurde die Gewinnung von Separatorenfleisch wegen BSE gänzlich verboten. Bei anderen Tierarten muss Separatorenfleisch gesondert etikettiert werden und darf nicht als Teil des Fleischgehalts der Erzeugnisse gewertet werden, in denen es vorkommt. Ein gesonderter Vorschlag zur Verbesserung der Etikettierung von Geflügelfleischerzeugnissen soll demnächst vorgelegt werden.