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EU-Kommission: Richtlinienvorschlag hinsichtlich eines EU-weiten Verbots unlauterer Geschäftspraktiken

20. 05. 2011
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Die Europäische Kommission hat am 18. Juni 2003 einen Vorschlag für eine Richtlinie über unlautere Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern vorgeschlagen. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie, die ein allgemeines Verbot unlauterer Geschäftspraktiken enthält, welche das Wirtschaftsverhalten der Verbraucher wesentlich beeinflussen, sollen die Rechte der Verbraucher klarer gefasst und der grenzüberschreitende Geschäftsverkehr erleichtert werden.
Dieser einheitliche Satz gemeinsamer Regeln soll an die Stelle der bestehenden Vielfalt nationaler Vorschriften und Gerichtsentscheidungen zum Thema Geschäftspraktiken treten. Damit soll den Verbraucher überall - ob beim Einkauf im Laden um die Ecke oder auf einer Webseite aus einem anderen Mitgliedstaat - derselbe Schutz gegen "harte" Geschäftspraktiken und unseriöse Geschäftemacher zuteil werden. Definiert werden zwei Hauptkategorien der Unlauterkeit, nämlich einerseits "irreführende", andererseits "aggressive" Praktiken.
Gemäß unabhängigen Wirtschaftsstudien wird die Richtlinie die Auswahl für den Verbraucher vergrößern, den Wettbewerb anregen und für kleine und mittlere Unternehmen in Europa den Horizont erweitern. Der Vorschlag wird nunmehr an das Europäische Parlament sowie den Rat zur Annahme im Mitentscheidungsverfahren weitergeleitet und könnte Anfang 2005 in Kraft treten.
Die Richtlinie legt Regeln für die Entscheidung fest, ob eine Geschäftspraxis unlauter ist. Ihr Ziel ist es, eine begrenzte Zahl "harter" Praktiken zu definieren, die EU-weit untersagt werden. Da die Richtlinie EU-weite Normen für den Verbraucherschutz gewährleisten soll, sollen die Unternehmen nur die Bestimmungen in ihrem Herkunftsland einzuhalten brauchen, wenn sie an Verbraucher anderswo in der Europäischen Union verkaufen möchten. Die Richtlinie soll es den Mitgliedstaaten untersagen, den Unternehmen zusätzliche Anforderungen aufzuerlegen.
Laut Richtlinienvorschlag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken durchgesetzt und Gewerbetreibende in ihrem Rechtsgebiet, die dagegen verstoßen, bestraft werden. Die Verpflichtung zur Verfolgung "unseriöser Geschäftemacher" gilt unabhängig davon, ob der betroffene Verbraucher in dem jeweiligen Mitgliedstaat oder irgendwo anders in der EU lebt.
Die Richtlinie legt zwei allgemeine Bedingungen für die Entscheidung fest, ob eine Geschäftspraxis unlauter ist:
.) Die Praxis widerspricht den Anforderungen der beruflichen Sorgfaltspflicht und.) beeinflusst das Verbraucherverhalten wesentlich.
Als Maßstab für die Bewertung der Wirkung einer Praxis wird der "durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige" Durchschnittsverbraucher zugrunde gelegt. Wird jedoch eine spezifische Gruppe von Verbrauchern angesprochen (etwa Kinder oder Jugendliche), so müssen die Eigenschaften eines durchschnittlichen Mitglieds der jeweiligen Gruppe bei der Bewertung der Wirkung einer Praxis zugrunde gelegt werden.
Zwei spezifische Kategorien unlauterer Geschäftspraktiken werden detailliert erläutert, nämlich "irreführende" sowie "aggressive" Praktiken:
Eine Geschäftspraxis kann irreführend sein durch Handeln oder durch Unterlassen. In der Richtlinie wird nicht der Versuch gemacht, eine umfassende Liste von Informationen festzulegen, die unter allen Umständen ausdrücklich offengelegt werden müssen. Statt dessen wird dem Händler die Verpflichtung auferlegt, keine "wesentlichen" Informationen vorzuenthalten, die der durchschnittliche Verbraucher benötigt, um eine fundierte Transaktionsentscheidung zu treffen, soweit diese Informationen sich nicht unmittelbar aus dem Kontext ergeben.
Die Richtlinie definiert eine begrenzte Zahl an Kerninformationen, die als "wesentliche" Informationen anzusehen sind, auf deren Kenntnis der Verbraucher ein Anrecht hat, bevor er eine Kaufentscheidung trifft. Dazu gehören die wichtigsten Merkmale des Produkts, der Preis einschließlich Steuern und gegebenenfalls Versandkosten sowie, falls dieses besteht, die Nennung eines "Rücktrittsrechts". Ergibt sich diese Information nicht aus dem Kontext, muss der Händler sie offen legen.
Die Richtlinie umfasst die derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie über irreführende Werbung und wendet sie auf andere Geschäftspraktiken einschließlich der Praktiken nach Kaufabschluss an. Sie beschreibt drei Möglichkeiten aggressiver Geschäftspraktiken, nämlich Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung. Es werden Kriterien festgelegt, anhand derer zwischen aggressiven Praktiken einerseits und legitimem Marketing andererseits unterschieden werden kann.
Im Anhang zur Richtlinie werden spezifische Kategorien unlauterer Geschäftspraktiken aufgeführt, die unter allen Umständen verboten sind. Dazu gehören:
.) Irreführende Praktiken;
.) die Behauptung, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören, wenn dies nicht der Fall ist;
.) die Behauptung, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt, wenn dies nicht der Fall ist;
.) Lockangebote (Anpreisung eines Produkts als Sonderangebot, ohne dass das Produkt überhaupt oder in ausreichender Menge auf Lager ist);
.) die Verwendung des Begriffs "Räumungsverkauf" oder ähnlicher Bezeichnungen, wenn der Händler tatsächlich keine Geschäftsaufgabe beabsichtigt;
.) die Behauptung, ein Produkt könne legal verkauft werden, wenn dies nicht der Fall ist;
.) der Einsatz von "Advertorials" (vom Werbenden finanzierte Berichterstattung über ein Produkt in den Medien), ohne dass deutlich gemacht wird, dass es sich um Werbung handelt;
.) die fälschliche Behauptung, die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie sei gefährdet, wenn er das Produkt nicht kauft;
.) die Einrichtung, der Betrieb oder die Förderung eines Schneeballsystems;
.) aggressive Geschäftspraktiken;
.) das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsunterzeichnung oder Zahlung nicht verlassen;
.) langwährende und/oder wiederholte persönliche Besuche in der Wohnung des Verbrauchers unter Nichtbeachtung der Aufforderung durch den Verbraucher, die Wohnung zu verlassen;
.) hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen von Kunden über Telefon, Telefax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien;
.) gezieltes Ansprechen von Verbrauchern, in deren Familie kürzlich ein Todesfall oder eine schwere Erkrankung aufgetreten ist, um ihnen ein Produkt zu verkaufen, das in direktem Bezug zu dem erlittenen Unglück steht;
.) an Kinder gerichtete Werbung, welche diesen suggeriert, ihre Akzeptanz unter Gleichaltrigen sei davon abhängig, dass ihre Eltern ihnen ein bestimmtes Produkt kaufen;
.) Zahlungsaufforderungen für Produkte, die der Händler geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen).
Die Verabschiedung des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken folgt auf ihr Grünbuch über den Verbraucherschutz in der EU vom Oktober 2001 sowie auf die Mitteilung über die Folgemaßnahmen zum Grünbuch (2002).
Auf einer informellen Ministertagung zum Verbraucherschutz in der EU während der griechischen Präsidentschaft befürworteten die Teilnehmer nachdrücklich das Konzept einer Richtlinie. Die Europäische Kommission hat eine Liste von "Fragen und Antworten" zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zusammen gestellt.
Bei Interesse finden Sie weitere Informationen sowie den Wortlaut der vorgeschlagenen Richtlinie im Internet unter http://europa.eu.int/comm/consumers/cons_int/safe_shop/fair_bus_pract/index_de.htm.

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