Mit Urteil vom 11. Februar 2003 (C-187/01 und C-385/01 - Gözütok ua.) hat sich der Europäische Gerichtshof erstmals zur Auslegung des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens geäußert.
Demnach ist eine Bestrafung für die gleiche Tat in zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht zulässig. Der EuGH stellt dazu fest, dass niemand in einem Mitgliedstaat wegen einer Tat verfolgt werden darf, derentwegen er bereits in einem anderen Mitgliedstaat verfolgt worden ist, wenn das dortige Strafverfahren ohne Mitwirkung eines Gerichts endgültig eingestellt worden ist.
Der Gerichtshof hatte zu prüfen, ob das in Artikel 54 des Schengener Übereinkommens aufgestellte Verbot der Doppelbestrafung auch für ein zum Strafklageverbrauch führendes Verfahren gilt, in dem die Staatsanwaltschaft beschließt, die Strafverfolgung gegen einen Beschuldigten zu beenden, nachdem dieser bestimmte Auflagen erfüllt hatte, welche die Staatsanwaltschaft ohne Mitwirkung eines Gerichts festgelegt hat.
Der Gerichtshof stellt fest, dass im Rahmen eines solchen Verfahrens die Strafverfolgung durch eine Entscheidung einer Behörde beendet wird, die zur Mitwirkung bei der Strafrechtspflege in der betreffenden nationalen Rechtsordnung berufen ist. Das Verbot der Doppelbestrafung hindert jedoch geschädigte Personen nicht, eine zivilrechtliche Klage auf Schadensersatz zu erheben.
Ausführliche Informationen zu diesem Erkenntnis finden Sie im Internet unter http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=CJE/03/7|0|RAPID&lg=DE&display=