Die Europäische Kommission hat gegen Österreich, Deutschland, Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Luxemburg und die Niederlande ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die acht Staaten haben der Kommission innerhalb der vorgesehenen Frist nicht mitgeteilt, wie sie die Richtlinie zu EU-einheitlichen Sicherheitsstandards für Seilbahnen in nationales Recht umgesetzt haben.
Die Richtlinie legt EU-weit gültige Anforderungen an Sicherheit, Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz fest, die bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Personenseilbahnen sowie ihren Teilsystemen und Bauteilen zu erfüllen sind.
Vor ihrer Verabschiedung bestanden sehr unterschiedliche nationale Regelungen, welche auf die Gepflogenheiten in den einzelnen Ländern und die dort gebräuchliche Technik abgestimmt waren. Das zwang exportierende Hersteller, die Konstruktion ihrer Anlagen an die Vorschriften des Bestimmungslandes anzupassen, und brachte für sie Wettbewerbsnachteile mit sich. Die EU musste tätig werden, damit einerseits Seilbahnfahrgästen in allen Mitgliedstaaten die gleiche hohe Sicherheit geboten wird und andererseits die Seilbahnhersteller die Vorteile des Binnenmarktes nutzen können.
Die Mitgliedsstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis zum 3. Mai 2002 in ihr nationales Recht zu übernehmen. Ab dem 3. Mai 2004 muss sie bei allen Seilbahnen in vollem Umfang angewendet werden.
Weitere Informationen finden Sie bei Interesse im Internet unter http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/03/33|0|RAPID&lg=DE&display=