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Strafrecht

OGH: Der Gebrauch eines unbaren Zahlungsmittels nach § 241e Abs 1 1.Fall ist von §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 2. Fall StGB erfasst; § 241e Abs 1 StGB wird verdrängt

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 146, 147, 241e StGB
Schlagworte: Betrug, unbares Zahlungsmittel, Kreditkarte, Konkurrenz, Vorbereitungshandlung, Vermögensdelikt

In seinem Beschluss vom 17.01.2006 zur GZ 14 Os 102/05i hat sich der OGH mit den Konkurrenzen befasst:
Die Angeklagte hatte eine gefundene, fremde, Kreditkarte verwendet.
Dazu der OGH: Die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels stellt eine Vorbereitungshandlung zum Missbrauch des unbaren Zahlungsmittels zum Zweck der unrechtmäßigen Bereicherung im Wege eines Vermögensdelikts dar. Der Gebrauch der Kreditkarte nach § 241e Abs 1 1. Fall StGB ist von §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 2. Fall StGB erfasst. Damit wird mit der Strafbarkeit nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 2. Fall StGB das zur Vorbereitung dieser (qualifizierten) Tat verwirklichte Delikt nach § 241e Abs 1 StGBverdrängt.

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